Mit der Feststellungsklage kann der Vorerbe zunächst das Ziel verfolgen feststellen zu lassen, dass er aufgrund des Wegfalls des Nacherbfalls Vollerbe geworden ist. Klagegegner ist derjenige, der sich eines Nacherbrechts berühmt.

Der Wegfall der Nacherbschaft kann sowohl vor als auch nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Sollte der Erblasser nichts anderes bestimmt haben, verbleibt der gesamte Nachlass in diesen Fällen beim Vorerben.

Fällt der Nacherbe noch vor dem Erbfall weg, wird die Anordnung der Nacherbfolge gegenstandlos. Grund hierfür können ein Vorversterben des Nacherben, eine Ausschlagung, ein Erbverzicht oder eine Erbunwürdigkeitserklärung sein. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang jedoch insbesondere die Ergänzungsregel des § 2069 BGB und das Anwachsungsrecht des § 2094 BGB. Nach Eintritt des Erbfalls kann das Nacherbrecht wegfallen, wenn die vom Erblasser gesetzte Eintrittsbedingung objektiv nicht mehr eintreten kann. Zu beachten ist ferner, dass die Anordnung der Nacherbschaft mit Ablauf von 30 Jahren grundsätzlich ihre Wirksamkeit verliert, § 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Verstirbt der Nacherbe zwischen Eintritt des Erbfalls und des Nacherbfalls, ist für den Verbleib der Erbschaft beim Vorerben entscheidend, ob die Vererbbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausgeschlossen (vgl. § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB) und ob Ersatzerbfolge (vgl. § 2096 BGB) angeordnet wurde.

Klageziel kann auch die Klärung des Umfangs der Befreiung des Vorerben von den ihn treffenden Beschränkungen und Verpflichtungen nach den gesetzlichen Vorgaben des § 2136 BGB sein; Beklagter ist der Nacherbe.

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