Rz. 354

In der Mustersatzung Table A enthält Art. 39 Regelungen, wie der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung zu bestimmen ist. Grundsätzlich ist dies der Geschäftsführer, der auch den Geschäftsführern insgesamt vorsteht, regelmäßig der CEO. Fällt dieser aus, sieht Table A, Art. 39 Abs. 2 und 3 Vertretungsregelungen vor.

 

Rz. 355

Nach dem Gesetz ist dann, wenn in den Articles der Gesellschaft keine Regelung enthalten ist, jeder von der Gesellschafterversammlung gewählte Gesellschafter berechtigt, den Vorsitz zu führen (Sec. 328 Abs. 2 CA 2006). Auch ein Bevollmächtigter, der für einen Gesellschafter an der Versammlung teilnimmt, darf zum Vorsitzenden gewählt werden. In die Kompetenz des Vorsitzenden fallen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ablauf und der Durchführung der Gesellschafterversammlung auftreten.

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