Für eine ergänzende Vertragsauslegung gelten die Ausführungen zu den Betriebskostenvorauszahlungen entsprechend (s. Abschn. 1.2.4.2). Es ist mithin wohl nicht davon auszugehen, dass eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen wird, dass ein Vermieter einseitig den Mietvertrag ändern kann – auch wenn die Inhalte des Mietvertrags erst im Wege der Auslegung zu gewinnen sind.

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