Man könnte überlegen, die ursprüngliche Verabredung der Mietvertragsparteien zu den Betriebskostenvorauszahlungen im Hinblick auf die jetzige Lage anhand einer ergänzenden Auslegung zu überprüfen. Bei einer solchen ergänzenden Auslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Sie findet ihre Grenze an dem im – wenn auch lückenhaften – Vertrag zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen und sie muss in dem Vertrag auch eine Stütze finden.

Jedenfalls am letzten Merkmal dürfte eine ergänzende Vertragsauslegung wohl scheitern. Denn in aller Regel wird sich im Vertrag für die Annahme, die Betriebskostenvorauszahlungen sollen im Falle einer Energiekrise steigen, keine Stütze finden.

 
Hinweis

Dorniger Weg

Dies kann man auch anders sehen. Die BGH-Rechtsprechung ist nicht konsistent. Dennoch ist zu diesem Weg derzeit nicht zu raten, jedenfalls ist er "dornig". Wenn ein Vermieter ihn gehen will, sollte er den Mieter informieren und die erhöhten Beträge infolge einer ergänzenden Vertragsauslegung einfordern.

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