Der Vermieter schuldet nach § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag grundsätzlich eine angemessene Beheizung der Mietsache.[1] Seinen Erfüllungsanspruch auf Beheizung kann der Mieter gerichtlich geltend machen, notfalls im Wege einstweiliger Verfügung.[2] Eine mangelhafte Beheizung stellt eine erhebliche Störung des Mietgebrauchs und einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.[3] Der Mieter braucht grundsätzlich nicht zu heizen; etwas anderes gilt, wenn die Mietsache ansonsten zu Schaden kommt.[4]

Die Wahl, auf welche Weise der Vermieter seine Pflicht erfüllt, ist seine Sache. Er kann eine zentrale Heizungsanlage und eine zentrale Warmwasserversorgungsanlage oder eine verbundene Anlage betreiben oder die Versorgung über die gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser sicherstellen. Auch die Beheizungsart kann er auswählen. Eine ältere Heizungsanlage entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch, soweit sie dem gesetzlich geforderten Zustand gerecht wird.[5]

[1] Bub/Treier/Kraemer/Schüller, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Rn. 3089; BeckOK BGB/Zehelein, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 535 Rn. 504; Schmidt-Futterer/Eisenschmid BGB § 535 Rn. 388.
[2] Bub/Treier/Kraemer/Schüller, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Rn. 3094.
[3] KG Berlin, Urteil v. 28.4.2008, 8 U 209/07, ZMR 2008 S. 790, 791.
[4] PWW/Elzer BGB § 535 Rn. 58.
[5] Schmidt-Futterer/Eisenschmid BGB § 536 Rn. 252.

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