5.5.1 Abrechnung (§ 26 Abs. 7 EWPBG)

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 3 und 5 EWPBG oder nach §§ 11 und 13 EWPBG ab dem 1.3.2023 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. § 26 Abs. 1 Satz 2 EWPBG (Abschn. 5.4.1) und § 26 Abs. 3 Satz 1 EWPBG (Abschn. 5.4.3) sind entsprechend anzuwenden.

5.5.2 Anpassung der Vorschüsse (§ 26 Abs. 8 EWPBG)

Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den §§ 3 und 5 EWPBG oder nach §§ 11 und 13 EWPBG im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 % zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten entspricht.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat den Wohnungseigentümer über den neuen zu zahlenden Betrag zu unterrichten.

5.5.3 Überblick

 
Maßnahme wann
Weitergabe der Entlastung und Ausweisung (§ 26 Abs. 7 EWPBG) im Rahmen der Jahresabrechnung
Anpassung der Vorschüsse (§ 26 Abs. 8 EWPBG) auf Verlangen eines Wohnungseigentümers
Informationen (§ 26 Abs. 7 EWPBG) unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 EWPBG oder § 11 Abs. 4 Satz 1 EWPBG

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