Das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 20.12.2022 (BGBl. I 2560) ist am 24.12.2022 in Kraft getreten. Für die Wohnungswirtschaft hat vor allem der Artikel 1 eine Bedeutung. Er enthält das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG).

Dieses Gesetz hat 40 Paragrafen. Wichtig ist nicht nur, aber vor allem § 26 EWPBG i. V. m. §§ 3, 5, 11 und 13 EWPBG.

Für private Haushalte und Unternehmen mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) im Jahr wird der Gaspreis von März 2023 zunächst bis Dezember 2023 für einen Teil des Verbrauchs auf 12 Cent brutto pro kWh gedeckelt (Wärme 9,5 Cent pro kWh). Im März erfolgt die Entlastung zudem rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Die gedeckelten Preise gelten nicht für den tatsächlichen Verbrauch, sondern für das sog. Entlastungskontingent. Das sind für jeden Letztverbraucher oder Kunden 80 % der aus dem früheren Verbrauch abgeleiteten Jahresverbrauchsprognose bei Haushalten und kleineren Unternehmen sowie 70 % des früheren Verbrauchs bei Großverbrauchern.

 
Praxis-Beispiel

Rechenbeispiel

  • vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
  • Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
  • bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh
  • neu: 22 ct/kWh
  • monatlicher Grundpreis: 9 EUR
 
monatlicher Abschlag früher 109 EUR/Monat
monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse 284 EUR/Monat
monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse 184 EUR/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 % 660 EUR
Rückerstattung bei Einsparung von 30 % 990 EUR
 
Hinweis

FAQ

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt zum EWPBG einen Kurzüberblick ("FAQ") zur Verfügung. Diesen kann man kostenlos herunterladen: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&=12

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