Gaspreisbremse: Diese Punkte müssen Sie als Verwalter im Auge behalten
Bis Anfang März 2023 mussten alle Energieversorger ihre Kunden – im Falle eines Mehrparteienhauses mit Gaszentralheizung ist die WEG bzw. der Vermieter Kunde des Energielieferanten – informieren und ihnen mitteilen, welche monatliche Entlastung sich durch die Gaspreisbremse für die jeweilige Lieferstelle ergibt und wie der neue Abschlagsplan aussehen wird.
Ausnahme: Lag der mit dem Lieferanten vereinbarte, am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis für Erdgas unterhalb des Preisdeckels von 12 Cent pro Kilowattstunde, so besteht kein Anspruch auf die staatliche Entlastung. In diesem Fall haben Sie als Verwalter keine Information des Versorgers zur Preisbremse erhalten und es besteht für Sie kein Handlungsbedarf.
Preisbremsengesetz: Was Verwalter beachten müssen
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) enthält zahlreiche Regelungen für WEGs und Vermieter, wie jetzt mit Hausgeldern und Betriebskostenvorauszahlung verfahren und wie informiert werden muss.
1. Weitergabe des Entlastungsbetrages
Die WEG bzw. der Vermieter ist zur Weitergabe des Entlastungsbetrages der Gaspreisbremse verpflichtet. Die ab dem 1. März 2023 erhaltene Entlastung ist in der Heizkostenabrechnung bzw. Jahresabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode als kostensenkende Summe zu berücksichtigen und gesondert auszuweisen. Ebenfalls gesondert auszuweisen ist der auf den einzelnen Mieter/Nutzer entfallende Anteil. Was die Auswirkungen der Entlastung auf die monatlichen Vorauszahlungen betrifft, so unterscheidet das Gesetz zwischen WEG- und Mietverwaltung:
WEG-Verwaltung: Wenn die Entlastung, die die WEG im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, zu einer Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 Prozent führt, dann kann jeder Eigentümer verlangen, dass die WEG nicht mehr die durch den Wirtschaftsplan beschlossenen Vorauszahlungen in voller Höhe, sondern in entsprechend reduzierter Höhe einfordert.
Extra-Tipp: Als Verwalter sollten Sie sich darauf vorbereiten, wie Sie auf etwaige Forderungen reagieren wollen. Eine überstürzte Anpassung der Wirtschaftspläne ist aktuell nicht notwendig, denn erst die Praxis wird zeigen, wie viele Eigentümer die Anpassung überhaupt einfordern werden.
Mietverwaltung: Wurde bei Mietern die monatliche Heizkostenvorauszahlung seit Januar 2022 aufgrund gestiegener Kosten erhöht oder erstmals vereinbart, muss der Betrag nach Erhalt der Information durch den Erdgaslieferanten auf eine angemessene Höhe angepasst werden – es sei denn, es ergäbe sich eine Anpassung der gesamten Betriebskostenvorauszahlung (also Heizkosten sowie die übrigen Betriebskosten) um weniger als 10 Prozent oder die Parteien haben bis 31. März 2023 eine abweichende Vereinbarung getroffen. Die Pflicht zur Anpassung entfällt, wenn die Abrechnung bis zum 1. April 2023 erfolgt ist und der Vermieter die Anpassung im Zusammenhang mit dieser Abrechnung hat.
2. Informationspflicht über Angaben des Versorgers
Mit Zugang der Informationen vom Energieversorger steht der Verwalter in der Informationspflicht. Verwalter müssen die Eigentümer bzw. Mieter in Textform über den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung bzw. Jahresabrechnung informieren. Achtung: Wenn die Voraus- bzw. Hausgeldzahlungen angepasst werden müssen (siehe „Weitergabe des Entlastungsbetrags“), muss auch über den geänderten monatlichen Zahlbetrag informiert werden.
Extra-Tipp: Sie können die Informationen, die Sie als Verwalter vom Versorger erhalten, einfach weiterleiten oder in die Portale einstellen, die Sie zur Kommunikation mit Ihren Eigentümern und Mietern verwenden.
Außerdem bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Vorlage für die Informationsschreiben an.
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