5.4.1 Abrechnung (§ 26 Abs. 1 EWPBG)

Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 3 und 5 EWPBG oder den §§ 11 und 13 EWPBG ab dem 1.3.2023 erlangt, in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen.[1]

Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.[2]

[1] § 26 Abs. 1 Satz 1 EWPBG.
[2] § 26 Abs. 1 Satz 2 EWPBG.

5.4.2 Anpassung erhöhter Vorauszahlungen (§ 26 Abs. 2, 4 und 5 EWPBG)

In Mietverhältnissen, in denen die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme seit dem 1.1.2022 erhöht wurden oder seit dem 1.1.2022 Betriebskostenvorauszahlungen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme erstmalig vereinbart wurden, hat der Vermieter nach dem Zugang der Informationen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 EWPBG oder § 11 Abs. 4 Satz 1 EWPBG unverzüglich die Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anzupassen.

Die Anpassung kann entfallen, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 % der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären. Nimmt der Vermieter bis zum 1.4.2023 die jährliche Abrechnung der Betriebskosten für die vergangene Abrechnungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Abrechnung erfolgen.

Nach § 26 Abs. 4 EWPBG entfällt die Verpflichtung zur Anpassung nach Abs. 2, wenn die Mietvertragsparteien bis zum 31.3.2023 eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen. In den anderen Mietverhältnissen können die Vertragsparteien bis zum 31.12.2023 eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode vornehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag von mindestens 10 % eingetreten ist.[1]

[1] § 26 Abs. 5 EWPBG.

5.4.3 Informationen (§ 26 Abs. 3 EWPBG)

Der Vermieter hat den Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 EWPBG oder § 11 Abs. 4 Satz 1 EWPBG über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung zu unterrichten.[1] Ist der Vermieter zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen verpflichtet, hat er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag zu unterrichten.[2]

[1] § 26 Abs. 3 Satz 1 EWPBG.
[2] § 26 Abs. 3 Satz 2 EWPBG.

5.4.4 Pachtverhältnisse (§ 26 Abs. 6 EWPBG)

Die vorstehenden Regelungen sind nach § 26 Abs. 6 EWPBG auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

5.4.5 Überblick

 
Maßnahme wann
Weitergabe der Entlastung und Ausweisung (§ 26 Abs. 1 EWPBG) im Rahmen der Abrechnung
Anpassung bereits erhöhter Vorauszahlungen (§ 26 Abs. 2, 4 und 5 EWPBG) grundsätzlich unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 EWPBG oder § 11 Abs. 4 Satz 1 EWPBG
Informationen (§ 26 Abs. 3 EWPBG) unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 EWPBG oder § 11 Abs. 4 Satz 1 EWPBG

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