Kosten, die den unterhaltspflichtigen Kindern durch Besuche bei den im Heim lebenden Eltern entstehen, können ebenfalls von dem Einkommen abgezogen werden. In der Regel handelt es sich dabei um Fahrtkosten. Die Höhe der Fahrtkosten ist entsprechend der Grundsätze zu berechnen, die bei den berufsbedingten Aufwendungen gelten. Der BGH[1] zu den Fahrtkosten für Heimbesuche wie folgt aus:

"…Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verbindlichkeiten außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Zu den danach berücksichtigungsfähigen Verpflichtungen gehören auch solche, die aufgrund einer sittlichen Verpflichtung des Unterhaltsschuldners eingegangen worden sind. Ob eine Verpflichtung unterhaltsrechtlich als abzugsfähig anzuerkennen ist, ist im Einzelfall unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei kommt es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände an (Senatsurteile vom 18. März 1992 – XII ZR 1/91 – FamRZ 1992, 797, 798 und vom 9. Mai 1984 – IVb ZR 74/82 – FamRZ 1984, 657, 658)..."

"...Unter Heranziehung dieser Kriterien handelt es sich bei den Kosten, die für die Besuche der Beklagten bei ihrer Mutter angefallen sind, um Aufwendungen, die die Leistungsfähigkeit mindern. Die Besuche dienen der Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen, die durch Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt sind. Sie entsprechen zudem dem Bedürfnis, der Mutter auch im Heim und trotz der Entfernung zum Wohnort der Beklagten Fürsorge zuteil werden zu lassen, sich von ihrem Wohlergehen zu überzeugen sowie eventuelle Wünsche der Mutter zu erfragen. Der Zweck der Aufwendungen beruht deshalb auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung gegenüber der Mutter. Insofern stehen die Interessen von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem auch nicht im Widerstreit; vielmehr entsprechen solche Besuche grundsätzlich dem wechselseitigen Bedürfnis auf Pflege der familiären Verbundenheit. Selbst wenn der Beklagten die Möglichkeit der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt bekannt war, brauchte sie von den Kosten verursachenden Besuchen bei ihrer Mutter deshalb nicht abzusehen. Denn das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen finanziell nicht die Möglichkeit nehmen, seinen Umgang zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1377 zum Umgangsrecht mit minderjährigen Kindern). Darin liegt keine Ungleichbehandlung mit denjenigen Abkömmlingen, die mangels ausreichender Mittel solche Kosten aus dem Selbstbehalt bestreiten müssen. Dieses Ergebnis ist nicht Folge einer Ungleichbehandlung, sondern bedingt durch die unterschiedlichen Lebens- und Einkommenslagen, die entsprechend auch zu unterschiedlichen Belastungen von Unterhaltspflichtigen führen (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1373)..."

"...Soweit sich die Aufwendungen in einem angemessenen Rahmen halten, reduzieren sie folglich die Leistungsfähigkeit der Beklagten (vgl. auch OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; Schnitzler/Günther in MAH Familienrecht 3. Aufl. § 11 Rn. 63; Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 373; aA OLG Hamm FamRZ 2002, 123, 124)…"

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