Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren bei Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtspfleger des FamG, der für die Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung zuständig ist, muss nicht notwendig eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten durchführen, da das Verfahren nicht unter § 52 FGG fällt.

2. Der Rechtspfleger muss aber vor einer Entscheidung den Sachverhalt hinreichend aufklären; es ist ermessenfehlerhaft, von einer mündlichen Erörterung abzusehen, wenn die Sachaufklärung nicht ohne Erörterung mit den Beteiligten möglich ist.

 

Normenkette

BGB § 1612 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Waldbröl (Aktenzeichen 12 F 345/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG – FamG – Waldbröl vom 11.1.2001 (12 F 345/00) teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1.7.1999 bis 31.1.2001 einen Unterhaltsrückstand von 3.678, 22 DM zu zahlen.

Für die Zeit ab 1.2.2001 wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits beider Instanzen tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten als Sohn der am 31.7.1907 geborenen A.G., die in einem Heim des Klägers versorgt wird, auf Unterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch.

Das AG hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der wie in erster Instanz Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 1.7.1999 bis 31.7.2000 i.H.v. 5.720 DM und ab 1.8.2000 laufenden monatlichen Unterhalt von 463,68 DM geltend macht.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gem. § 543 I ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise – für die Vergangenheit bis 31.1.2001 – begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Kläger ist seiner am 31.7.1907 geborenen Mutter, die seit 1.1.1999 in einem Heim des Klägers versorgt wird, gem. §§ 1601, 1602 BGB unterhaltspflichtig.

Die Mutter ist bedürftig, da die Pflegekosten ihre Rente nebst den Zahlungen der Pflegeversicherung übersteigen, wie der klagende Kreis im Einzelnen dargelegt hat. Auf diese Darlegung wird Bezug genommen.

Der Anspruch ist gem. § 91 BSHG auf den Kläger übergegangen.

Der Beklagte haftet zusammen mit seinen Geschwistern gem. § 1606 III BGB anteilig nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Geschwister.

Zwei der Geschwister sind leistungsunfähig, wie der Kläger unwidersprochen dargelegt hat. Die Schwester M.T. zahlt monatlich 480 DM. Es bleibt ein offener Betrag i.H.d. von dem Kläger verlangten Unterhalts, wie die Aufstellungen des Klägers vom 23.9.1999 und 29.3.2001, auf die Bezug genommen wird, ergeben. Zu bemerken ist dazu aber, dass die von den Kindern eingeforderten Beträge die ungedeckten Restkosten nahezu decken.

Der Kläger kann vom Beklagten nach dessen Leistungsfähigkeit für die Zeit vom 1.7.1999 bis 31.1.2001 (19 Monate) aber nur 3.678,22 DM verlangen, für die Zeit ab 1.2.2001 besteht dagegen mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten kein Unterhaltsanspruch.

2. Das Einkommen des Beklagten ist nur mit den tatsächlich erzielten oder ohne weiteres erzielbaren Erträgen anzusetzen. Mit den Parteien geht der Senat davon aus, dass der Wohnwert der selbstgenutzten Wohung bei jedem der Ehepartner zur Hälfte anzusetzen ist, obwohl das Haus im Alleineigentum der Ehefrau steht. Da es aber den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht und nur der Beklagte über Erwerbs (Renten)-Einkommen verfügt, sind die mit dem Einkommen des Beklagten getragenen Belastungen zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt es, den Wohnwert zur Hälfte beim Beklagten zu berücksichtigen, da die Ehefrau ihm diesen zum Ausgleich für die getragenen Belastungen zuwendet. Steuererstattungen, die auf Verlusten aus Vermietung und Verpachtung beruhen, sind dem Einkommen hinzuzurechen. Sie sind aber nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf einmaligen Reparaturaufwendungen beruhen, die ihrerseits nicht vom Einkommen abgezogen werden.

Das Renteneinkommen des Beklagten des Beklagten beträgt einschließlich der Weihnachtsgratifikation und der anteiligen Steuererstattung 5.258 DM, wie die vorgelegten Belege ergeben. Da sich das Einkommen nur unwesentlich verändert hat, kann von diesem Einkommen für 1999 und 2000 ausgegangen werden. Das Einkommen für das Jahr 2001 ist mit ca. 5.300 DM anzusetzen. Der Wohnwert der selbstgenutzten Wohnung von 118 qm ist mit 1.000 DM anzusetzen, auf den Beklagten entfallen also 500 DM, so dass sich das Gesamteinkommen auf 5.758 DM und für 2001 auf 5.800 DM beläuft.

3. Von diesem Einkommen sind abzuziehen:

a) Der dem Beklagten gegenüber dem Unterhaltsanspruch seiner Mutter zustehende Selbstbehalt beträgt bis 30.6.2001 mindestens monatlich 2.250 DM und ab 1.7.2001 mindestens monatlich 2.450 DM. Diese Beträge der Düsseldorfer Tabelle (FamRZ 2001, Heft 11, S. IX) wendet der Senat in st. Rspr. an (vgl. Kölner Leitlinien Nr. 47) und di...

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