Die Schenkung eines belasteten Gegenstandes/Grundstücks oder mit einer bei der Übertragung vollzogenen Belastung ist deshalb lediglich rechtlich vorteilhaft, weil der Minderjährige aus seinem Vermögen nichts aufgeben muss und seine Verpflichtungen auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt bleiben. Daraus folgt, dass auch ein Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Schenkers nichts am Vorliegen eines lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts ändert.[1] Nicht ausschließlich vorteilhaft ist das Rechtsgeschäft allerdings dann, wenn mit dem Nießbrauchsrecht nicht die Pflicht verbunden wird, Kosten jeglicher Art zu übernehmen.

Ansonsten entsteht gegenüber dem Nießbraucher die persönliche Verpflichtung, Aufwendungs- und Verwendungsersatz nach §§ 1049, 677 ff. BGB zu leisten.[2] Etwas anderes kann jedoch für ein vertraglich vorbehaltenes Rückforderungsrecht gelten. Zwar steht jede Schenkung unter dem nicht abdingbaren Vorbehalt der Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB oder wegen Widerrufs bei grobem Undank nach § 530 BGB. In beiden Fällen ist das zugewandte indes nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzugeben, §§ 528 Abs. 1 S. 2, 531 Abs. 2 BGB. Der Minderjährige ist gem. § 818 Abs. 3 BGB dann nur verpflichtet, soweit er noch bereichert ist. Aus diesem Grunde wird der rechtliche Vorteil einer Schenkung das gesetzliche Rückforderungsrecht nicht berührt.[3]

Dagegen ist eine vertragliche Erweiterung des Rückforderungsrechts dann als nachteilig einzustufen, wenn dem Minderjährigen über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung hinaus zusätzliche Pflichten auferlegt werden. Einen solchen Nachteil stellt bereits der – über die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht hinausgehende – Verzicht auf Aufwendungsersatz dar.[4] Dasselbe gilt für die Verpflichtung des Beschenkten zur selbstständigen Rückübertragung, wenn dem Schenker ein Rückforderungsrecht eingeräumt ist. Diese Pflicht ist nachteilig, weil hier der Minderjährige für die Übertragung nach dem Recht der Leistungsstörungen (§§ 280 ff. BGB) und daher nicht nur mit dem übertragenen Gegenstand, sondern ggf. auch mit seinem weiteren Vermögen haftet.[5]

Dass die Haftung des Minderjährigen in einem solchen Fall (auch) Folge der Verletzung von Pflichten aus dem vorbehaltenen Recht ist, ändert daran nichts, zumal die Verpflichtung, bei einer Rückübertragung mitzuwirken, schon für sich genommen und unabhängig von einer Vertragsverletzung rechtlich nachteilig ist.

Möglich ist in solchen Fällen aber, die Haftung des Minderjährigen im notariellen Vertrag ausdrücklich einzuschränken, also z. B. auf die vorhandene Bereicherung.

[1] Vgl. OLG Celle, MDR 2001, 931; OLG Köln, FamRB 2003, 395; OLG München, NJW-RR 2012, 137.
[4] Vgl. OLG Dresden, MittRhNotK 1997, 184, 186.
[5] OLG Celle, MDR 2001, 931.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge