Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück an einen Minderjährigen im Wege der vorweggenommenen Erfolge (hier: Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers bei vertraglichem Ausschluss der Auseinandersetzung unter den Miteigentümern und Notwendigkeit familiengerichtlicher Genehmigung bei nicht auf Bereicherung beschränktem vertraglichen Rückforderungsrecht).

 

Normenkette

BGB §§ 107, 181, 749, 1010, 1629, 1643, 1795, 1821, 1909; GBO § 20

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 19.03.2003; Aktenzeichen 4 T 137/03)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 1.4.2003 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bonn vom 19.3.2003 – 4 T 137/03 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 21.2.2003 wird die das Grundbuch von Z. des AG Bonn, Bl. 3, betreffende Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des AG (Grundbuchamtes) Bonn vom 3.2.2003 – Z. … – aufgehoben, soweit mit ihr der Nachweis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung verlangt worden ist. Das Grundbuchamt wird angewiesen, insoweit über den das Grundbuch von Z. des AG Bonn, Bl. 3, betreffenden Teil des Eintragungsantrages der Antragsteller vom 21.1.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

Im Übrigen werden die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung vom 3.2.2003 und die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Bonn vom 19.3.2003 zurückgewiesen.

Die Wertfestsetzung im Beschluss des LG Bonn vom 19.3.2003 wird dahin geändert, dass der Geschäftswert des Verfahrens der Erstbeschwerde, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, auf 15.000 Euro festgesetzt wird. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, ebenfalls auf 15.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind Kinder der Beteiligten zu 1), die minderjährigen Beteiligten zu 4) und 5) sind Kinder des Beteiligten zu 3) und Enkel der Beteiligten zu 1). Derzeitige Eigentümer des im Grundbuch von Z. auf Bl. 3 verzeichneten Grundstücks sind die Beteiligten zu 1) und 3) zu je 2/5 Anteilen und die Beteiligte zu 2) zu 1/5 Anteil.

Durch einen notariellen Vertrag vom 30.11.2002 (UR-Nr. …/2002 des Notars Dr. L. in C.), der auch Regelungen hinsichtlich anderer Grundstücke enthielt, überließ die Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) einen Anteil von 1/5 und den Beteiligten zu 4) und 5) einen Anteil von jeweils 1/10 an dem genannten Grundstück zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge. Eigentümer des Grundstücks nach Durchführung des Vertrages sollten die Beteiligten zu 2) und 3) zu je 2/5 und die Beteiligten zu 4) und 5) zu je 1/10 in Bruchteilsgemeinschaft sein. Im Eingang des Vertrages ist angegeben, dass der erschienene Beteiligte zu 3) und seine gleichfalls erschienene Ehefrau, Frau X., bei Vertragsschluss auch gemeinsam als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder, der Beteiligten zu 4) und 5), sowie als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den noch zu bestellenden Ergänzungspfleger für die Beteiligten zu 4) und 5) handelten. Ziff. 5 des Vertrages enthält Bestimmungen über einen Rücküberlassungsanspruch der Beteiligten zu 1), Ziff. 6 trifft Regelungen betreffend den Ausschluss der Auseinandersetzung der mit der Eintragung des Eigentumswechsels entstehenden Bruchteilsgemeinschaft. Unter Ziff. 13 der Urkunde ist unter anderem bestimmt, dass die zu deren Rechtswirksamkeit erforderliche Genehmigung des VormG von dem Ergänzungspfleger für die Beteiligten zu 4) und 5) beantragt werde.

Mit Schriftsatz des beurkundenden Notars vom 10.12.2002 haben die Beteiligten u.a. die Eintragung des Eigentumswechsels auf den jeweiligen Übernehmer, die Eintragung des vorbehaltenen Nießbrauchs der Beteiligten zu 1), die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zu ihren Gunsten sowie die Eintragung des Ausschlusses der Auseinandersetzung nach Ziff. 10.3 der Urkunde beantragt.

Sie haben zugleich eine Ablichtung einer Verfügung des Rechtspflegers des AG Bielefeld vom 5.12.2002 – 2 X 96/02 – vorgelegt, in dem das AG ausgeführt hat, die beabsichtigte Übertragung der beiden Miteigentumsanteile an dem Grundstück Z., Bl. 3 werde „lediglich als rechtlich vorteilhaft angesehen”. Bei dem Vorbehalt des Nießbrauchs, der Rückauflassung und dem Ausschluss der Auseinandersetzung handele es sich lediglich um Schenkungsmodalitäten. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers sei daher aus Sicht des AG Bielefeld nicht erforderlich. Falls das Grundbuchamt einen Pfleger für erforderlich halte, werde zugleich um nähere Angaben zur Person des vorgeschlagenen Pflegers gebeten. Gleichzeitig bat das AG Bielefeld um Klärung, ob nicht im Hinblick darauf, dass mit dem Ausschluss der Auseinandersetzung wechselseitige Erklärungen – auch zwischen den Kindern – abgegeben würde, die Bestellung von zwei Pflegern erforderlich sei.

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