• Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 111 Nr. 2 i. V. m. § 151 Nr. 1 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 152 FamFG: Zuständig ist bei Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache, ansonsten das Gericht, in dessen Bezirk das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Für das isolierte Sorgerechtsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Ist allerdings Verbund mit der Ehesache eingetreten, besteht Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG. Ausgenommen hiervon ist allerdings der Antrag auf Abtrennung des Verfahrens von der Ehesache, § 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG.
  • Im Verbund mit der Ehesache ist es üblich, das Aktenzeichen der Ehesache mit einem Kürzel für Sorgerecht (SO) anzugeben. Die meisten Gerichte legen auch Wert darauf, dass in den Verbundanträgen die Beteiligtenbezeichnungen aus der Ehesache verwandt werden.
  • Für Anträge im Verbund mit der Ehesache erhöht sich nach § 44 Abs. 2 FamGKG der Verfahrenswert für die Ehesache um 20 %, höchstens um 3.000 EUR, auch wenn mehrere Kinder betroffen sind. Für isolierte Verfahren beträgt der Wert 3.000 EUR, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamFKG, mit der Möglichkeit der Abweichung nach oben oder nach unten aus Billigkeitsgründen, § 45 Abs. 3 FamGKG.
  • Nach § 114 Abs. 5 FamFG bedarf in Ehesachen der Verfahrensbevollmächtigte einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht, die sich auf die Folgesachen erstreckt; im isolierten Sorgerechtsverfahren besteht kein Anwaltszwang, so dass die allgemeinen Vorschriften der §§ 10, 11 FamFG gelten.

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