3.1 Grundsätze

Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge), § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge), § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB.

Eltern können daher grundsätzlich das Vermögen ihres Kindes mehren. Grundsätzlich vertreten Eltern das Kind gemeinschaftlich, sodass Willenserklärungen, die ein Volljähriger in Ausübung seiner vollen Geschäftsfähigkeit abgibt, für das minderjährige Kind von den Eltern abgegeben werden. Grundsätzlich dürfen Eltern deshalb auch für das Kind allgemein Rechtsgeschäfte schließen und abwickeln.

Für Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Eltern verhindert sind, bedarf es der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB) durch das Familiengericht, § 151 Nr. 5 FamFG.

Nach § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB können die Eltern ein Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Gem. §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB dürfen Eltern deshalb grundsätzlich keine Rechtsgeschäfte im Namen des Kindes mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornehmen. In solchen Fällen ist ein Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen.[1]

Nach dem Normzweck des § 181 BGB gilt das Verbot des Selbstkontrahierens nicht für solche Rechtsgeschäfte des gesetzlichen Vertreters, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen.[2] Entsprechend sind auch von der Beschränkung der Vertretungsmacht nach den §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgrund teleologischer Reduktion der Bestimmungen nach ihrem Schutzzweck (Rechtsgedanke des § 107 BGB) diejenigen Rechtsgeschäfte ausgenommen, die für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft sind.[3]

Die Frage nach dem rechtlichen Vorteil ist allerdings nicht isoliert für einige Teile des Rechtsgeschäfts, sondern aus einer Gesamtbetrachtung des Vertrages heraus zu beurteilen.[4]

Für das Vorliegen eines rechtlichen Vorteils ist es entscheidend, dass der Beschenkte aus seinem Vermögen, welches er bei Abschluss des Vertrages besitzt, nichts aufgeben und keine neuen Belastungen auf sich nehmen muss, damit der Vertrag zustande kommt.[5]

Allerdings bedürfen Eltern für die Abwicklung ganz bestimmter Rechtsgeschäfte – ggf. zusätzlich – gem. § 1643 Abs. 1 BGB der Genehmigung des Familiengerichts. Dies betrifft solche Fälle, in denen nach § 1821 BGB und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 – 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.

Das Erfordernis der Genehmigung nach den §§ 1643, 1821, 1822 BGB dient dem Schutz der Interessen des Minderjährigen. Das Familiengericht hat daher kein "Negativattest" (Motto: "Schadet nicht") zu erteilen, sondern positiv festzustellen, ob der Vertrag insgesamt für das Kind förderlich ist.[6]

[1] Grüneberg/Götz § 1629 Rn. 14.
[2] BGHZ 56, 97, 101; BGHZ 59, 236, 240; BGH, NJW 1982, 1983.
[4] Soergel/Hefermehl, BGB, § 107 Rn 5.
[5] Vgl. BayOblGZ 1979, 49 ff.
[6] Grüneberg/Götz, § 1795 Rn 10.

3.2 Der Minderjährige und die Immobilie

3.2.1 Übertragung von Grundstücken

Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist zunächst wie jeder schuldrechtliche Vertrag über eine Schenkung an den Minderjährigen grundsätzlich ohne die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft und ohne ein Zustimmungserfordernis des Familiengerichts möglich.[1] Eine solche Schenkung ohne jegliche Gegenleistung ist kein entgeltlicher Erwerb und ist ausschließlich rechtlich vorteilhaft.[2]

[1] BGHZ 15, 168.
[2] Grüneberg/Ellenberger § 107, Rn 6.

3.2.1.1 Der rechtliche Vorteil

Die Schenkung eines belasteten Gegenstandes/Grundstücks oder mit einer bei der Übertragung vollzogenen Belastung ist deshalb lediglich rechtlich vorteilhaft, weil der Minderjährige aus seinem Vermögen nichts aufgeben muss und seine Verpflichtungen auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt bleiben. Daraus folgt, dass auch ein Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Schenkers nichts am Vorliegen eines lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts ändert.[1] Nicht ausschließlich vorteilhaft ist das Rechtsgeschäft allerdings dann, wenn mit dem Nießbrauchsrecht nicht die Pflicht verbunden wird, Kosten jeglicher Art zu übernehmen.

Ansonsten entsteht gegenüber dem Nießbraucher die persönliche Verpflichtung, Aufwendungs- und Verwendungsersatz nach §§ 1049, 677 ff. BGB zu leisten.[2] Etwas anderes kann jedoch für ein vertraglich vorbehaltenes Rückforderungsrecht gelten. Zwar steht jede Schenkung unter dem nicht abdingbaren Vorbehalt der Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB oder wegen Widerrufs bei grobem Undank nach § 530 BGB. In beiden Fällen ist das zugewandte indes nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzugeben, §§ 528 Abs. 1 S. 2, 531 Abs. 2 BGB. Der Minderjährige ist gem. § 818 Abs. 3 BGB dann nur verpflichtet, soweit er noch bereichert ist. Aus diesem Grunde wird der rechtliche Vorteil einer Schenkung das gesetzliche Rückforderungsrecht nicht berührt.[3]

Dagegen ist eine vertragliche Erweiterung des Rückforderungsrechts dann ...

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