Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Schenkung an Minderjährigen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Schenkung eines Wohnungseigentums begründet für den Minderjährigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, wenn sie mit dem Eintritt in den Verwaltervertrag verbunden ist. (wie BayObLGZ 1979, 243, 248).

2. Eine Vormerkung, die die gesetzlichen Rückübertragungsansprüche des Schenkers nach den §§ 528, 530 BGB sichern soll, kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.

 

Normenkette

BGB § 883 Abs. 1 S. 2, § 1795 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 9 T 1362/99)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten vom 29.11.1999 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 25.02.1999. abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Dem Vollzug des Eintragungsantrages vom 09.02.1999 stehen folgende Hindernisse entgegen:

  1. fehlende gesetzliche Vertretung der Beteiligten zu 2),
  2. fehlende Eintragungsfähigkeit der beantragten Rückauflassungsvormerkung.

Zur Behebung der Hindernisse durch

  • Einreichung der Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten zu 2) in dem notariellen Vertrag vom 07.11.1998 durch einen vom Familiengericht zu bestellenden Ergänzungspfleger der Minderjährigen in der Form des § 29 GBO (zu 1.)
  • Rücknahme des Antrags auf Eintragung der Rückauflassungsvormerkung (zu 2.)

wird den Beteiligten eine Frist voneinem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels auf 3.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) hat durch notarielle Urkunde vom 19.03.1987 das damals im Grundbuch von D Blatt … eingetragene Grundstück Gemarkung D Flur … Flurstück … in vier Miteigentumsanteile aufgeteilt und diese jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung nach näherer Maßgabe des Aufteilungsplans verbunden. Die Teilungserklärung enthält mit Ausnahme der Bestimmung über das Stimmrecht, das sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile richtet, keine von den gesetzlichen Vorschriften des WEG abweichende Regelung über das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer. § 12 Abs. 2 sieht eine Verwalter Vergütung von 5,00 DM/m² Wohnfläche im Jahr vor. Die Beteiligte zu 1) hat sich in § 10 selbst zur ersten Verwalterin bestellt. Unter Bezugnahme auf diese Teilungserklärung hat das Grundbuchamt am 21.04.1987 die Wohnungsgrundbücher von D Blatt 36403 bis 36406 angelegt. Änderungen der Teilungserklärung sind in den Bestandsverzeichnissen der Wohnungsgrundbücher nicht eingetragen.

Zu notarieller Urkunde vom 07.11.1998 (UR-Nr. … 1998 Notar … in D) hat die Beteiligte zu 1), die in den Wohnungsgrundbüchern von D Blatt … und … eingetragenen Miteigentumsanteile der Beteiligten zu 2) als Schenkung im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen und aufgelassen. Die am 15.08.1982 geborene, somit noch minderjährige Beteiligte zu 2) ist die Enkelin der Beteiligten zu, 1). Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Minderjährigen wurden in der notariellen Urkunde von ihrer Mutter als deren gesetzliche Vertreterin abgegeben. § 3 des notariellen Vertrages sieht vor, daß sich die Beteiligte zu 1) neben einem lebenslänglichen Nießbrauch „das bei Schenkungen bestehende gesetzliche Rückforderungsrecht für die gesetzlichen Fälle” vorbehält. In § 4 der notariellen Urkunde haben die Beteiligten neben der Eintragung des Nießbrauchs bewilligt

„b. eine Rückauflassungsvormerkung für Leonore … für die Fälle, da nach dem Gesetz ein Widerruf der Schenkung zulässig ist.”

Der Urkundsnotar hat mit Schreiben vom 09.02.1999 die Eigentumsumschreibung in den beiden Wohnungsgrundbüchern „Zug um Zug” mit der Eintragung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung für die Beteiligte zu 1) in Abteilung II der Grundbücher beantragt.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat mit Zwischenverfügung vom 25.02.1999 den Eintragungsantrag beanstandet. Die gesetzliche Vertretungsmacht der Mutter der Minderjährigen erstrecke sich nicht auf die Schenkung der Eigentumswohnungen, da diese für die Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Denn die Eigentumsübertragung führe zu persönlichen Verpflichtungen des minderjährigen Erwerbers aus dem Gemeinschaftsverhältnis. Erforderlich sei deshalb die Beibringung einer familiengerichtlichen Genehmigung des Rechtsgeschäfts. Der Rückübertragungsanspruch der Beteiligten zu 1) sei in der in der notariellen Beurkundung erklärten Form nicht hinreichend bestimmt und könne deshalb nicht durch eine Vormerkung gesichert werden. Zur Behebung der Eintragungshindernisse ist eine Frist von einem Monat gesetzt worden, die der Rechtspfleger in der Folgezeit mehrfach verlängert hat.

Mit Schriftsatz vom 29.11.1999 hat der Urkundsnotar gegen die Zwischenverfügung „Erinnerung” eingelegt, mit der er sich gegen die genannten Beanstandungen gewandt ha...

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