Das Einstellungsverfahren wird abgeschlossen mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags. Dieser kann wirksam mündlich, aber auch konkludent (durch rein tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit und Hinnahme seitens des Arbeitgebers) abgeschlossen werden..

Der Inhalt des Arbeitsvertrags ist vom Arbeitgeber entsprechend den Vorgaben des Nachweisgesetzes schriftlich zu dokumentieren[1] Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG genügt eine digitale Dokumentation den gesetzlichen Anforderungen nicht. Regelmäßig wird ein schriftlich gefasster Arbeitsvertrag vorliegen und von beiden Parteien unterschrieben werden – damit ist zugleich den Anforderungen des Nachweisgesetzes genügt, sofern darin die dort geforderten Inhalte aufgenommen sind[2]

[1] Dazu bereits oben Abschn.. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge