Leitsatz

Gegenüber dem Recht jedes Wohnungseigentümers auf Einsicht in die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Belege kann sich der Verwalter nicht auf tatsächliche Schwierigkeiten berufen, die sich bei der Geltendmachung des Einsichtsanspruchs durch die zahlreichen Eigentümer einer großen Wohnanlage für ihn ergeben.

 

Fakten:

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist gegenüber jedem einzelnen Wohnungseigentümer zur Gewährung von Einsicht in die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Belege verpflichtet. Diese Verpflichtung folgt aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3 WEG, 675, 666, 259 Abs. 1 BGB. Die Einsichtnahme dient auch der überprüfung der Verwaltertätigkeit. Aus diesem Grund steht ihr weder ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung noch ein solcher über die Entlastung des Verwalters entgegen. Wichtig: Ein besonderes berechtigtes Interesse an der Einsicht braucht der jeweilige Eigentümer dem Verwalter nicht darzulegen. Dem Einsichtsanspruch der Wohnungseigentümer kann der Verwalter nicht entgegenhalten, dass er überfordert wäre, wenn jeder Wohnungseigentümer sein Einsichtsrecht geltend machen würde. Das Einsichtsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers wird nur durch das Schikaneverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 13.06.2000, 2Z BR 175/99

Fazit:

Die bayerischen Richter gewähren den Eigentümern darüber hinaus einen Anspruch auf Fertigung von Fotokopien, da es diesen i.d.R. nicht zugemutet werden könne, handschriftlich Abschriften zu fertigen. Die Kosten für diese Kopien sind dem Verwalter dann jedoch zu erstatten.

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