BMF, Schreiben v. 1.12.2000, IV A 6 - S 2242 - 16/00, BStBl I 2000, 1556

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Frage, ob und inwieweit die Veränderung von Wirtschaftsgebäuden im Rahmen einer Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu einer Betriebsaufgabe führt, wie folgt Stellung:

Veräußerungen und Entnahmen von Grundstücken berühren das Fortbestehen eines im Ganzen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (nur) dann, wenn die im Eigentum des Verpächters verbleibenden Flächen nicht mehr ausreichen, um nach Beendigung des Pachtverhältnisses einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu bilden. Das Schicksal der Wirtschaftsgebäude ist für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe unerheblich, da auch die Veräußerung oder Entnahme von einzelnen Flächen des Grund und Bodens – als wesentliche Betriebsgrundlage – unerheblich ist, sofern überhaupt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortgeführt werden kann. Für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen ist damit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig kein Raum mehr.

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wird eine Betriebsaufgabe nur (noch) dann angenommen werden können, wenn der Steuerpflichtige seinen Aufgabewillen gegenüber dem FA in unmissverständlicher Weise durch Abgabe einer Aufgabeerklärung zum Ausdruck bringt (BFH-Urteil vom 18.3.1999, IV R 65/98, BStBl 1999 II S. 398).

Die Grundsätze dieses Schreibens sind nur im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 13

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 1556

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