OFD Koblenz, Verfügung v. 16.10.1997, S 2230 A - St 34 2

 

1. Allgemeines zur Annahme einer Betriebsverpachtung

Der Verpächter eines landwirtschaftlichen Betriebes kann die Fortführung des Betriebes nur dann wählen, wenn der ganze Betrieb oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes verpachtet werden. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Verpachtung eines ganzen Betriebes vorliegt, ist auf die Verhältnisse des bisherigen Betriebes des Verpächters zum Zeitpunkt der Einstellung der Eigenbewirtschaftung abzustellen ( BFH-Urteil vom 12.12.1973, I R 122/72, BStBl 1974 II S. 208).

Das weitere Schicksal der bei Pachtbeginn vorhandenen unwesentlichen Betriebsgrundlagen, z.B. nicht mehr benötigte Wirtschafts- oder Wohngebäude, und des gewillkürten Betriebsvermögens kann die Wertung eines Verpachtungsvorgangs als Betriebsverpachtung nicht beeinflussen.

Eine unentgeltliche Betriebsüberlassung steht einer Verpachtung gleich R 139 Abs. 5 Satz 7 EStR 1993).

Von der Verpachtung aller wesentlichen Grundlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes ist auszugehen, wenn die dem Betrieb der Landwirtschaft das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter insgesamt verpachtet werden. Eine parzellenweise Verpachtung eines Betriebes wird der Betriebsverpachtung uneingeschränkt gleichgestellt,H 139 Abs. 5 (parzellenweise Verpachtung) EStH 1995 unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 15.10.1987, IV R 91/85, BStBl 1988 II S. 257; vom 15.10.1987, IV R 66/86, BStBl 1988 II S. 260.

Der Rechtsnachfolger des Verpächters hat ebenfalls das Wahlrecht zur Betriebsfortführung R 139 Abs. 5 Satz 5 EStR 1993).

 

2. Betriebsverpachtung im Anschluß an eine Realteilung

Die Realteilung ist ihrem Wesen nach der umgekehrte Fall einer Einbringung nach § 24 UmwStG 1977 und umfaßt somit auch das Ausscheiden eines Gesellschafters mit Abfindung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen aus einer fortbestehenden Personengesellschaft (zur Einbringung siehe BMF-Schreiben vom 16.6.1978, IV B 2 - S 1909 - 8/78 (BStBl 1978 I S. 235).

In die Realteilung wird ferner die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern einbezogen ( BFH-Urteil vom 10.12.1991, VIII R 69/86, BStBl 1992 II S. 385).

Die Betriebsverpachtungsgrundsätze sind auch nach einer Realteilung mit Übertragung zumindest sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen – gleichgültig ob aus dem Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen – zu Buchwerten in das Betriebsvermögen der Realteiler anwendbar. Das Wahlrecht der Buchwertfortführung steht dem verpachtenden Realteiler nach dem BFH-Urteil vom 23.3.1995, IV R 93/93 (BStBl 1995 II S. 700) bereits dann zu, wenn dieser im Rahmen der Realteilung wesentliche Betriebsgrundlagen – aber nicht alle – erhält und ohne Veränderung ihrer Wesens- und Nutzungsart (zur Strukturveränderung siehe Tz. 5.3.3 und 5.3.4) verpachtet.

Die Fortführung im Wege der Betriebsverpachtung scheidet dagegen aus, wenn der verpachtende Realteiler keine wesentlichen Grundlagen des bisherigen Betriebes erhält oder wesentliche Betriebsgegenstände dem Verpächter und Pächter gemeinsam gehören und der Betrieb vor der Verpachtung gemeinsam geführt worden ist, H 139 Abs. 5 (Gemeinsames Eigentum von Pächter und Verpächter an wesentlichen Betriebsgrundlagen) EStH 1995. Gleiches gilt, wenn die beim Verpächter verbliebenen wesentlichen Betriebsgrundlagen keinen lebensfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehr darstellen (z.B. lediglich die Wirtschaftsgebäude einschließlich Hofstelle und weniger als 30 Ar land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche – ohne intensiv genutzte Flächen – in sein Eigentum gelangen).

 

3. Wesentliche Grundlagen eines Betriebes

 

3.1 Allgemeines

Die Frage, was als wesentliche Grundlage anzusehen ist, kann nur nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden R 139 Abs. 8 Satz 1 EStR 1993). Ausschlaggebend ist die konkrete Funktion des einzelnen Wirtschaftsguts im jeweiligen Betrieb. Ein funktionell unwesentliches Wirtschaftsgut kann nicht schon deshalb als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen werden, weil in ihm erhebliche stille Reserven ruhen R 139 Abs. 8 Satz 2 EStR).

 

3.2 Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen

Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, daß Grundstücke

 

3.3 Wirtschaftsgebäude und Hofstelle

Die Wirtschaftsgebäude einschließlich der Hofstelle stellen grundsätzlich eine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Sie zählen zu den Wirtschaftsgütern, denen im allgemeinen ein besonderes wirtsc...

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