Für den Leistungsumfang verweist § 35a Abs. 3 SGB VIII bis zum 31.12.2019 auf § 54 SGB XII. Seit 1.1.2020 gilt das SGB IX mit Teil 2 für den Umfang der Eingliederungshilfe. Für junge Menschen sind die dort aufgeführten Hilfen zu einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung am wichtigsten. Dazu kann eine Internatsunterbringung ebenso gehören, wie der Besuch einer bestimmten Privatschule, wenn keine vorrangige Möglichkeit der Beschulung in einer öffentlichen Schule besteht.[1] Ein Anspruch auf einen Schulbegleiter (Integrationshelfer) besteht nur dann, wenn dies die einzig notwendige und geeignete Hilfemaßnahme ist.[2] Dem Jugendamt steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu.[3]
Anspruch auf Schulbegleiter in inklusiven Schulen
Auch in einer inklusiven Schule besteht der Anspruch auf einen Schulbegleiter nicht gegen die Schule, sondern gegen den Sozialleistungsträger.[4] Die Schulbegleitung gehört nicht zum Kernbereich der pädagogischen Aufgabe der Schule.
Nach § 80 SGB IX kann die Hilfe für junge Menschen auch in Familienpflege erfolgen.[5]
Zu den Leistungen gehören auch Leistungen der medizinischen Rehabilitation[6], für die die Krankenversicherung vorrangig zuständig ist.[7] Erbringt die Krankenkasse die Leistung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig, muss das Jugendamt diese erbringen – mit der Folge eines Kostenerstattungsanspruchs aus § 104 SGB X.[8]
Heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder sind ebenfalls zu gewähren.[9] Hierzu zählen vor allem Einzeltherapien und Gruppenmaßnahmen, ebenso aber Frühförderprogramme in sozialpädagogischen Einrichtungen, die als schulvorbereitende Maßnahmen zusammen mit dem Schulträger als Komplexleistung erbracht werden.[10]
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