Zusammenfassung

 
Begriff

Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden die Kosten erstattet, die ihm bei Erfüllung seiner Aufgaben entstanden sind. Kostenerstattung kann der Träger von einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder von einem anderen Sozialleistungsträger oder vom Bundesland verlangen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Kostenerstattung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe regeln die §§ 89 bis 89c, 89e bis 89h SGB VIII, die des Landes §§ 89d bis 89h SGB VIII, während die Kostenerstattung im Verhältnis zu Trägern anderer Sozialleistungen sich nach §§ 102 bis 114 SGB X richtet.

Weiter ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Bedeutung (BVerwG, Urteil v. 30.9.2009, 5 C 18/08). Zum Anwendungsbereich des § 89a SGB VIII siehe die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 14.11.2013, 5 C 25/12 und BVerwG, Urteil v. 14.11.2013, 5 C 31/12).

1 Sinn der Kostenerstattung

Die Kostenerstattung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ist ein finanzielles Regulativ, um Ungerechtigkeiten und Härten bei der Regelung der örtlichen Zuständigkeit ausgleichen zu können. Die Kostenerstattung zwischen dem örtlichen und dem überörtlichen Jugendhilfeträger kann man als vertikale, die zwischen örtlichen Jugendhilfeträgern als horizontale Kostenerstattung bezeichnen.

Die Kostenerstattung im Verhältnis zu anderen Sozialleistungsträgern soll verhindern, dass der Jugendhilfeträger auf den Kosten "sitzenbleibt", obwohl er nicht oder nur nachrangig zuständig war oder nur vorläufig geleistet hat.

2 Erstattungsfälle

2.1 Erstattungspflicht eines anderen örtlichen Trägers

Ein anderes Jugendamt ist erstattungspflichtig, wenn die örtliche Zuständigkeit bei Vollzeitpflege wechselt[1]

  • nach (endgültiger) Inobhutnahme[2]
  • bei fortdauernder Leistungsverpflichtung[3]
  • bei vorläufiger Leistungsverpflichtung[4]
  • nach Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer Einrichtung.[5]

    Die Erstattungspflicht gilt nicht, wenn sich die Zuständigkeit des Jugendamts aus einer Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde ergibt.[6]

[6] VG Mainz, Urteil v. 23.5.2019, 1 K 1044/18.

2.2 Erstattungspflicht eines überörtlichen Trägers

Das Landesjugendamt ist dem Jugendamt gegenüber zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn

  • sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts nach dem tatsächlichen Aufenthalt gerichtet hat[1]
  • in Fällen der Kostenerstattungspflicht eines örtlichen Trägers ein solcher nicht vorhanden ist.[2]

2.3 Erstattungspflicht des Bundeslandes

Das Bundesland, zu dem das Jugendamt gehört, ist zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn innerhalb eines Monats nach Einreise aus dem Ausland Jugendhilfe geleistet wurde und sich dabei die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts nach dem tatsächlichen Aufenthalt oder nach der Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde[1] gerichtet hat.[2]

2.4 Erstattungspflicht eines anderen Sozialleistungsträgers

Der Träger einer anderen Sozialleistung als der Jugendhilfe ist zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn das Jugendamt

  • nur vorläufig Hilfe geleistet hat[1]
  • als gemäߧ 10 SGB VIII nachrangig Verpflichteter Hilfe geleistet hat[2]
  • Hilfe geleistet hat, obwohl es nicht zuständig war.[3]

3 Umfang der Kostenerstattung

Nur rechtmäßig aufgewandte Kosten müssen erstattet werden.[1] Auf formelle Fehler – z. B. bei Unregelmäßigkeiten beim Hilfeplanungsverfahren – kommt es aber nicht an, da nur ungerechtfertigte Kostenverschiebungen ausgeglichen werden sollen.[2] Grundsätzlich sind nur Kosten ab 1.000 EUR für jede einzelne Person zu erstatten. Nur ausnahmsweise werden auch Kosten unter dieser Bagatellgrenze erstattet.[3]

4 Erstattungsfähige Kosten

Erstattungsfähig sind die Nettoausgaben, also die Bruttoausgaben nach Abzug der jeweiligen Einnahmen. Erstattet werden nur die Sachkosten der Hilfegewährung, also nicht die Verwaltungskosten.[1] Sachkosten sind alle Kosten, die einer individuellen Hilfemaßnahme zugeordnet werden können.

Verwaltungskosten sind die allgemeinen Kosten der Bedarfsverwaltung. Auch Auslagen sind zu erstatten.[2] Dies sind notwendige Aufwendungen im Einzelfall, die nicht schon über Sachkosten abgedeckt und keine Verwaltungskosten sind (z. B. Reise-, Dolmetscher-, Porto-, Kopien-, Telefon-, Gutachtenkosten).

5 Fristen

In der Jugendhilfe ist die Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X entsprechend anwendbar.[1] Das bedeutet, dass das Jugendamt spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Hilfegewährung den Erstattungsanspruch geltend machen muss.

Wurde die Erstattung innerhalb dieser Ausschlussfrist geltend gemacht, ist zusätzlich die Verjährung nach § 113 SGB X zu prüfen. Das bedeutet, dass der Erstattungsanspruch 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, verjährt.[2]

Die Rechtsprechung des BVerwG zum Beginn der Ausschlussfrist lässt sich nicht auf den Beginn der Verjährungsfrist übertragen.[3]

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