Begriff

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es kommt allein darauf an, wo sich unter Berücksichtigung des Willens des Betroffenen und der bisherigen tatsächlichen Verweildauer der regelmäßige Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse befindet.

Liegt bereits ein Wohnsitz im Inland vor, so bedarf es keiner Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts. Während bei einem Wohnsitz im Inland die inländische Wohnung den räumlichen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bildet, gibt der gewöhnliche Aufenthalt im Inland den örtlichen – also inländischen – Schwerpunkt der Lebensverhältnisse an, ohne dass ortsbezogen eine Wohnung dafür unterhalten werden muss. Folglich kann man sich auch in einer fremden Wohnung oder in wechselnden Unterkünften gewöhnlich im Inland aufhalten.

Für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts müssen Tatsachen erkennbar sein, die eine Prognose zulassen, dass sich auch zukünftig der Lebensmittelpunkt an diesem Ort befindet. So kann z. B. ein vorübergehender Aufenthalt zu Urlaubszwecken nicht als gewöhnlicher Aufenthalt bewertet werden.

Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland für Ausländer ist daran gebunden, dass der Aufenthalt rechtmäßig und nicht von Anfang an auf Beendigung angelegt ist. Dies ist gegeben, wenn ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen (Aufenthaltsgesetz) für die Bundesrepublik Deutschland vorliegt. Für ausländische Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU/EWR und der Schweiz ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland in der Regel aufgrund von Freizügigkeitsbestimmungen in Europa vergleichsweise leicht zu begründen.

Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (sog. Territorialitätsprinzip oder räumlicher Geltungsbereich), also auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach der Wiedervereinigung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland als Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs ist in § 30 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 SGB I geregelt.

Für die Sozialversicherung bestimmt § 3 Nr. 2 SGB IV, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht und -berechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen gelten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (oder Wohnsitz) im Inland haben.

Die Regelungen zum räumlichen Geltungsbereich gelten nur, sofern sich nach § 37 Satz 1 SGB I, § 30 Abs. 2 SGB I oder speziell für die Sozialversicherungszweige nach § 1 Abs. 3 SGB IV, § 6 SGB IV aus den jeweils besonderen Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB) oder aus den Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts nichts Abweichendes ergibt (Vorbehalt abweichender Regelungen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge