Für den Leistungsumfang verweist § 35a Abs. 3 SGB VIII bis zum 31.12.2019 auf § 54 SGB XII. Seit 1.1.2020 gilt das SGB IX mit Teil 2 für den Umfang der Eingliederungshilfe. Für junge Menschen sind die dort aufgeführten Hilfen zu einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung am wichtigsten. Dazu kann eine Internatsunterbringung ebenso gehören, wie der Besuch einer bestimmten Privatschule, wenn keine vorrangige Möglichkeit der Beschulung in einer öffentlichen Schule besteht.[1] Ein Anspruch auf einen Schulbegleiter (Integrationshelfer) besteht nur dann, wenn dies die einzig notwendige und geeignete Hilfemaßnahme ist.[2] Dem Jugendamt steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu.[3]

 
Achtung

Anspruch auf Schulbegleiter in inklusiven Schulen

Auch in einer inklusiven Schule besteht der Anspruch auf einen Schulbegleiter nicht gegen die Schule, sondern gegen den Sozialleistungsträger.[4] Die Schulbegleitung gehört nicht zum Kernbereich der pädagogischen Aufgabe der Schule.

Nach § 80 SGB IX kann die Hilfe für junge Menschen auch in Familienpflege erfolgen.[5]

Zu den Leistungen gehören auch Leistungen der medizinischen Rehabilitation[6], für die die Krankenversicherung vorrangig zuständig ist.[7] Erbringt die Krankenkasse die Leistung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig, muss das Jugendamt diese erbringen – mit der Folge eines Kostenerstattungsanspruchs aus § 104 SGB X.[8]

Heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder sind ebenfalls zu gewähren.[9] Hierzu zählen vor allem Einzeltherapien und Gruppenmaßnahmen, ebenso aber Frühförderprogramme in sozialpädagogischen Einrichtungen, die als schulvorbereitende Maßnahmen zusammen mit dem Schulträger als Komplexleistung erbracht werden.[10]

[1] VG Würzburg, Urteil v. 13.2.2014, W 3 K 13.219; VG München, Beschluss v. 15.7.2010, M 18 E 10.3006.
[2] Bay. VGH, Beschluss v. 28.4.2009, 12 CE 09.635; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 25.1.2013, 7 B 11154/12; OVG NRW, Beschluss v. 17.5.2018, 12 B 197.
[3] VG München, Beschluss v. 13.1.2014, M 18 E 135712 im Gegensatz zu VG München, Urteil v. 15.10.2014 , M 18 K 13.3666; Zur Übernahme der Kosten für eine Nachmittagsbetreuung in der Schule, s. Beschluss des Bay. VGH v. 25.6.2019, 12 ZB 16.
[4] LSG BW, Urteil v. 18.2.2015, L 2 SO 3641/13 und LSG Schleswig- Holstein, Urteil v. 17.2.2014, L 9 SO 36/14.
[5] Kunkel, ZFSH/SGB 2019, S. 377.
[9] VG Trier, Urteil v. 20.5.2010, 2 K 26/10.TR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge