Leitsatz

Der Wohnungseigentumsverwalter erfüllt seine Pflicht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung bereits mit der Versendung der Einladung. Auf einen Zugang der Einladung bei den einzelnen Wohnungseigentümern kommt es dann nicht mehr an. Vielmehr liegt dieser Zugang in der Risikosphäre der einzelnen Wohnungseigentümer und nicht mehr im Aufgabenbereich des zur Einladung verpflichteten Verwalters.

 

Fakten:

Vorliegend begehren einige Wohnungseigentümer vom Verwalter die Einberufung einer Eigentümerversammlung. Diese hatten im Vorfeld schriftlich vom Verwalter die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zum Tagesordnungspunkt "Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags" verlangt. Etwa eineinhalb Monate später hatte der Verwalter eine Eigentümerversammlung abgehalten, in der diese Wohnungseigentümer nicht erschienen waren. Zu TOP 3 dieser Eigentümerversammlung wurde über den Beschlussantrag "Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags, Bestellung eines neuen Verwalters, Bevollmächtigung eines Eigentümers zum Abschluss des Verwaltervertrags" abgestimmt. Der Beschlussantrag wurde abgelehnt. Die vorliegend klagenden Wohnungseigentümer tragen vor, der Verwalter habe ihr Einberufungsverlangen nicht erfüllt. Sie seien zu dieser Eigentümerversammlung nicht eingeladen worden. Keiner der klagenden Wohnungseigentümer habe im Vorfeld Kenntnis von dieser Eigentümerversammlung gehabt. Soweit der Verwalter Einlieferungsbelege zu Einwurfeinschreiben vorgelegt hat, würden diese nicht belegen, dass die klagenden Wohnungseigentümer das eingeschriebene Schriftstück tatsächlich erhalten hätten. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung jedenfalls hatte der Verwalter das Einberufungsverlangen erfüllt. Der Verwalter hatte nämlich die schließlich durchgeführte Versammlung ordnungsmäßig einberufen. Zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls stand fest, dass die vom Verwalter vorgelegten Einschreiben-Einlieferungsbelege zeitlich zum Einberufungsverlangen und der schließlich durchgeführten Versammlung passen. Es war nicht vorstellbar, dass von allen vier versandten Sendungen keine einzige angekommen sein sollte.

 

Link zur Entscheidung

AG Aachen, Urteil vom 25.02.2009, 119 C 80/08

Fazit:

Materiell zu prüfen war nicht die Frage des Zugangs, sondern nur die Frage, ob der Verwalter seine Einberufungspflicht erfüllt hatte. Dies war bereits mit Versendung der Einladung geschehen.

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