Leitsatz

Der WEG-Verwalter erfüllt seine Pflicht, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, schon mit der Absendung der Einladung. Auf den Zugang der Einladung bei den Eigentümern kommt es nicht an.

 

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19.8.2008 verlangten einige Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer sind, vom Verwalter die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zum Tagesordnungspunkt "Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags". Am 1.10.2008 hat der Verwalter eine Eigentümerversammlung abgehalten, in der die Kläger nicht erschienen waren. Unter Tagesordnungspunkt 3 dieser Versammlung wurde über den Beschlussantrag "Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags, Bestellung eines neuen Verwalters" abgestimmt. Der Antrag wurde abgelehnt.

Die klagenden Eigentümer behaupten, der Verwalter habe ihr Einberufungsverlangen vom 19.8.2008 nicht erfüllt. Die Kläger seien zu dieser Eigentümerversammlung nicht eingeladen worden. Keiner der Kläger habe im Vorfeld Kenntnis von dieser Eigentümerversammlung gehabt. Der Verwalter hat dem Gericht zum Nachweis dafür, dass er alle Eigentümer ordnungsgemäß geladen hat, Einlieferungsbelege zu Übergabeeinschreiben an sämtliche Kläger vorgelegt. Das AG entscheidet, dass der Verwalter seine Pflicht, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, erfüllt hat. Die vom Verwalter vorgelegten Einlieferungsbelege weisen nach, dass der Verwalter am 10. bzw. 12.9.2008 Einschreiben an die Kläger aufgegeben hat.

Die Kläger bestritten, dass in diesen Sendungen tatsächlich die Einladungen zur Eigentümerversammlung vom 1.10.2008 enthalten waren. Dieses Bestreiten hatte aber keinen Erfolg. Zwar besteht keine Vermutung oder gar ein Anscheinsbeweis, dass eine per Übergabeeinschreiben versandte Sendung tatsächlich ankommt. Jedoch war es dem Gericht nicht vorstellbar, dass von allen vier versandten Sendungen keine einzige angekommen sein soll. Bei lebensnaher Betrachtungsweise könnten zwar eine oder auch zwei dieser Sendungen auf dem Postwege verloren gegangen sein. Dass aber alle vier Schreiben an die Kläger abhanden gekommen sind, sein nicht vorstellbar. Es komme auch nicht darauf an, dass durch den Nachweis der Aufgabe eines Einschreibens noch nicht bewiesen ist, dass dieses dem Empfänger auch zugegangen ist. Bereits mit Versendung der Einladung hat der Verwalter seine Einberufungspflicht erfüllt. Auf den Zugang der Einladung bei den einzelnen Wohnungseigentümern kommt es dann nicht mehr an. Vielmehr liegt der Zugang in der Risikosphäre der einzelnen Wohnungseigentümer und nicht mehr im Aufgabenbereich des zur Einladung verpflichteten Verwalters.

 

Link zur Entscheidung

AG Aachen, Urteil v. 25.2.2009, 119 C 80/08.

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