Leitsatz

Eigenmächtiger Heckenrückschnitt auf 57 % der bisherigen Heckenhöhe als nachteilige bauliche Veränderung; Schadensersatzverpflichtung in Höhe der Kosten für vollständige Erneuerung der Hecke

 

Normenkette

§§ 14, 22 Abs. 1 WEG; § 823 BGB

 

Kommentar

  1. Ein Eigentümer hatte eigenmächtig eine etwa 2,10 m Buchenhecke auf 1,20 m gestutzt. Die Hecke war seinerzeit im Jahr 2000 durch den Bauträger als Sichtschutz zu einem angrenzenden Parkplatz gepflanzt worden. Aufgrund dieses Kahlschlags beschloss die Gemeinschaft unter Hinweis auf OLG München (ZMR 2006 S. 67) Schadensersatz gegen den Störer in Höhe der Heckenerneuerungskosten nach niedrigstem Angebot dreier Vergleichsangebote.
  2. Die Klage hatte nach §§ 823 Abs. 1, 1004 und 249 ff. BGB Erfolg, da die Beklagtenseite für einen solchen Kahlschlag des Gemeinschaftseigentums kein Recht besaß und damit Gemeinschaftseigentum nachteilig ohne Duldungspflicht der restlichen Eigentümer veränderte. Insoweit wurde Gemeinschaftseigentum umgestaltet, und zwar nach allgemeiner Verkehrsanschauung in optisch nachteiliger Weise des bisherigen Erscheinungsbildes.
  3. Dass sich der Beklagte über den Inhalt eines Beschlusses rechtlich geirrt habe, kann ihn nicht entlasten, da ein solcher Irrtum jedenfalls auf leichter Fahrlässigkeit beruhte. Vor der eigenmächtigen Handlung hätte er sorgfältig die Rechtslage prüfen und – soweit erforderlich – auch Rechtsrat einholen müssen (vgl. BGH, NJW 2001 S. 3114).
 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil v. 30.6.2010, 318 S 105/09, ZMR 2010 S. 983

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