Angehörige seines Haushalts sind Personen, die der Vermieter bereits vor Ausspruch der Kündigung auf Dauer in seiner Wohnung aufgenommen hat. Dazu zählen jedenfalls

  • der Lebenspartner bzw. -gefährte,
  • dessen Kinder und
  • Pflegekinder sowie
  • Hilfspersonen.
 
Hinweis

Entsprechende Anwendung des § 18 WoFG auf das Mietrecht?

Nach § 18 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) sind Haushaltsangehörige

  • der Antragsteller,
  • der Ehegatte,
  • Verschwägerte in gerader Linie und 2. Grades in der Seitenlinie,
  • Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und
  • Pflegeeltern, wenn sie miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen,
  • deren Verwandte in gerader Linie und 2. Grades in der Seitenlinie,
  • der Lebenspartner und der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.

Fraglich ist, ob die Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung dieser weit gefassten Definition auf das Mietrecht anerkennt. Die entsprechende Anwendung des Begriffs der "Familienangehörigen" in § 8 Abs. 2 II. WoBauG, das am 31.12.2001 außer Kraft getreten ist, wurde von der Rechtsprechung abgelehnt.[1]

 
Wichtig

Aufenthaltsrecht des ausländischen Angehörigen

Handelt es sich bei dem Angehörigen um einen ausländischen Staatsbürger, setzt die Kündigung wegen Eigenbedarfs zusätzlich voraus, dass diese Person ein Aufenthaltsrecht am Ort der Mietwohnung hat.[2]

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