Wird im Räumungsprozess wegen Wegfalls des Eigenbedarfs die Erledigung der Hauptsache erklärt, kann der Mieter nicht einwenden, die Klage sei deshalb unbegründet gewesen, weil der Eigenbedarf zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr bestanden hat, da der Wegfall des Eigenbedarfs gerade Anlass für die Erledigungserklärung war. Die Kostenentscheidung richtet sich daher nach dem voraussichtlichen Verfahrensausgang, wenn der Eigenbedarf nicht weggefallen wäre.[1]

Eine unberechtigt ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die den Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, insbesondere zum Ersatz der Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts mit dem Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung und ihrer Zurückweisung entstanden sind.[2]

Zieht der Mieter trotz einer wirksamen Kündigung nicht termingerecht aus (z. B. erst nach einer gerichtlichen Verurteilung zur Räumung), muss er für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und der tatsächlichen Rückgabe, d. h. für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache eine sog. Nutzungsentschädigung zahlen (§ 546a Abs. 1 BGB). Deren Höhe bemisst sich nach der Rechtsprechung des BGH weder nach der bisher vereinbarten noch nach der ortsüblichen Vergleichsmiete (z. B. nach einem örtlichen Mietspiegel), sondern danach, was der Vermieter im Falle einer Neuvermietung hätte erzielen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter die Mietsache nach Auszug des Mieters wieder neu vermieten oder nach einer wirksamen Eigenbedarfskündigung selbst nutzen wollte.[3]

[2] LG Duisburg, Urteil v. 18.11.2009, 11 S 106/09, NZM 2010 S. 898.

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