Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung eines Untervermieters; Kostenentscheidung im Räumungsprozeß nach Hauptsacheerledigungserklärung wegen Wegfalls des Eigennutzungswunsches

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eigenbedarf kann jeder Vermieter, auch der Untervermieter geltend machen. Das Kündigungsrecht des BGB § 564b Abs 2 S 1 Nr 2 steht dem Vermieter unabhängig davon zu, ob er Eigentümer der Wohnung ist oder nicht.

2. Erklärt der auf Räumung klagende Untervermieter die Erledigung der Hauptsache wegen Wegfalls seines Eigennutzungswunsches, geht der Einwand des Untermieters, die Klage sei unbegründet gewesen, weil der Eigenbedarf des Untervermieters im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr bestand, fehl. Der Wegfall des Eigennutzungswunsches war nämlich gerade Anlaß für die Erledigungserklärung. Die Kostenentscheidung richtet sich daher nach dem voraussichtlichen Verfahrensausgang ohne das erledigende Ereignis.

 

Normenkette

BGB § 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 91a

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538394

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