Der Vermieter kann eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Anders kann die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn der Eigenbedarf vom Vermieter erst dadurch geschaffen worden ist, dass die Bedarfsperson eine andere, ebenfalls dem Vermieter gehörende Wohnung geräumt hat, damit der Vermieter diese besser verkaufen kann.

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