(1) Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verantwortlichen Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(2) 1Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. 2Der Auskunftspflichtige oder eine für ihn handelnde Person hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Unterlagen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.

 

(3) 1Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und dabei vom Importeur unmittelbar an den Handel geliefert, so ist der Händler verpflichtet, Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in seinem Betrieb zu dulden und der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Werden Behältnisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und dabei vom Importeur unmittelbar an den Abfüllbetrieb geliefert, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 zu dulden und der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten für Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 als Probe entnommen und zerstört, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern sich kein Grund zur Beanstandung ergeben hat.

 

(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

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