Der Unterhaltsschuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlussgrundes, weil es sich bei § 1579 BGB um eine ihm günstige rechtsvernichtende Einwendung handelt. Den Unterhaltsberechtigten trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, sich zu dem schlüssigen Vortrag des Unterhaltsverpflichteten näher zu äußern und diesen substantiiert zu bestreiten.[219] Weil es sich um eine Einwendung handelt, ist die Vorschrift im Verfahren von Amts wegen zu beachten, wenn seitens des Unterhaltsschuldners entsprechende Tatsachen vorgetragen werden.

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