Bei Beendigung eines Wohnraummietvertrags mit einem Ehepaar kann eine Zwangsräumung nur durchgeführt werden, wenn der Räumungstitel gegen beide Ehepartner gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Ehepartner Vertragspartner ist (z. B. den Mietvertrag alleine unterschrieben hat), da der andere Ehepartner nach heutiger Anschauung ebenfalls selbstständigen Besitz an der Ehewohnung hat, auch wenn er nicht Mieter geworden ist.[1] Eine Räumungsklage muss daher auch in diesem Fall gegen beide Ehegatten erhoben werden. Die Berufung eines nicht mitverklagten Bewohners auf sein Besitzrecht könnte nur ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn der Mieter diesen ohne Wissen des Vermieters in die Wohnung aufgenommen hat.[2]

 
Hinweis

Klage gegen den "Nichtvertragspartner"

Einer Klage gegen den Ehegatten, der nicht Vertragspartner ist, fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.[3] Dementsprechend kann nach Beendigung eines mit beiden Ehepartnern begründeten Mietverhältnisses die Räumungsklage auch gegen den Ehepartner gerichtet werden, der den Besitz an der Wohnung (z. B. durch Auszug) bereits endgültig aufgegeben hat.[4]

Minderjährige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern in der Mietwohnung leben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Sie sind nur Besitzdiener[5], da sie in Bezug auf die Wohnung den Weisungen ihrer Eltern als Vertragspartner Folge leisten müssen. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall auch dann nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben.[6] Eine erwachsene Tochter der Mieter, die als Studentin noch bei ihren Eltern lebt, ist daher nur Besitzdiener. Dies gilt auch dann, wenn sie erst nach Eintritt der Volljährigkeit in die Mietwohnung der Eltern eingezogen ist.[7] Sind Kinder dementsprechend nur Besitzdiener, d. h. sie haben keinen Mitbesitz an der Wohnung, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus. Aus diesem kann ohne Weiteres auch gegen die in der Wohnung lebenden Kinder vollstreckt werden.[8]

[1] BGH, Beschluss v. 25.6.2004, IX aZB 29/04, WuM 2004 S. 555.
[7] AG Ludwigshafen, Beschluss v. 5.8.2009, 3 bM 1211/09, WuM 2010 S. 45.
[8] BGH, Beschluss v. 19.3.2008, a. a. O..

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge