In dem vom LG München I entschiedenen Fall wollte der beklagte Vermieter die Installation der Ladestation in der Tiefgarage nur durch die Stadtwerke München dulden, damit auch später noch bei Auslastung der derzeitigen Anschlussleitung weitere Ladestationen für andere Mieter installiert werden können. Dies ließ das LG München I – im Gegensatz zur Vorinstanz – nicht gelten. Vorliegend reiche die Kapazität nämlich für jedenfalls 5–10 Ladestationen aus. Da derzeit nur 3 Ladestationen vorhanden sind, ist die von den Mietern begehrte Station aus technischer Sicht machbar und kann für den Vermieter auch nicht als unzumutbar angesehen werden. Dass möglicherweise noch andere Mieter künftig einen solchen Anschluss für sich beanspruchen und die hierfür technische Ausstattung dann ggf. nur seitens der Stadtwerke München installiert werden kann, ändert nichts daran, dass jedenfalls derzeit die begehrte Station für die Mieter ohne Weiteres eingerichtet werden kann. Aufgrund einer unbestimmten künftigen Entwicklung, deren Eintritt überhaupt noch nicht sicher ist, kann der gegenwärtige Anspruch der Mieter nicht eingeschränkt werden.

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