(1) Das Land stellt über das Landesportal SachsenAnhalt im Rahmen seiner technischen und organisatorischen Möglichkeiten Basisdienste bereit für

 

1.

[1]Bürgerkonten

Bis 24.02.2023:

1.

Nutzerkonten,

 

1a.

[2]die Identifizierung und Authentifizierung über das Organisationskonto im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes sowie über die Bürgerkonten anderer Verwaltungsportalbetreiber,

 

2.

Informationen über

 

a)

Zuständigkeiten, Anschriften, Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten,

 

b)

öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen, die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit einschließlich der Bereitstellung der erforderlichen Formulare,

 

c)

elektronisch angebotene Dienstleistungen,

 

d)

allgemeine Leistungs-, Prozess- und Datenfeldinformationen[3] [Bis 24.02.2023: Leistungsinformationen] in standardisierter Form zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes,

 

3.

elektronische Publikationen nach § 15 des E-Government-Gesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 2 Nr. 3,

 

4.

einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind,

 

5.

[4]Sichere elektronische Zugänge nach § 9 Abs. 1,

Bis 24.02.2023:

5.

den elektronischen Zugang durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes oder ein sonstiges sicheres Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

 

6.

den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“[5] oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes,

 

7.

die elektronische Einreichung von Nachweisen,

 

8.

sichere Übertragungswege nach § 10 Abs. 1 Satz 3 zwischen

 

a)

den elektronischen Postfächern der beim Landesportal Sachsen-Anhalt und seinen Basisdiensten registrierten natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts,

 

b)

den elektronischen Postfächern der an das Landesportal Sachsen-Anhalt und seinen zentralen Diensten angeschlossenen Stellen der Landesverwaltung,

 

c)

den auf sonstiger gesetzlicher Grundlage eingerichteten elektronischen Postfächern von Behörden, Gerichten und sonstigen Institutionen sowie natürlichen oder juristischen Personen,

 

9.

elektronische Bezahlmöglichkeiten,

 

10.

elektronische Beteiligungsverfahren und

 

11.

die Georeferenzierung.

 

(2) 1Sowohl der Bund als auch das Land können Basisdienste vorgeben. 2Basisdienste des Landes müssen für den Betrieb im Portalverbund geeignet sein.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 25.02.2023.
[2] Nr. 1a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 25.02.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 25.02.2023.
[4] Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 25.02.2023.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 25.02.2023.

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