(1) Das Land stellt über das Landesportal SachsenAnhalt im Rahmen seiner technischen und organisatorischen Möglichkeiten Basisdienste bereit für
Bis 24.02.2023:
1. |
Nutzerkonten, |
1a. |
[2]die Identifizierung und Authentifizierung über das Organisationskonto im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes sowie über die Bürgerkonten anderer Verwaltungsportalbetreiber, |
3. |
elektronische Publikationen nach § 15 des E-Government-Gesetzes in Verbindung mit § 2 Satz 2 Nr. 3, |
4. |
einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, |
5. |
[4]Sichere elektronische Zugänge nach § 9 Abs. 1, |
Bis 24.02.2023:
5. |
den elektronischen Zugang durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes oder ein sonstiges sicheres Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, |
6. |
den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes“[5] oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, |
7. |
die elektronische Einreichung von Nachweisen, |
8. |
sichere Übertragungswege nach § 10 Abs. 1 Satz 3 zwischen
|
9. |
elektronische Bezahlmöglichkeiten, |
10. |
elektronische Beteiligungsverfahren und |
11. |
die Georeferenzierung. |
(2) 1Sowohl der Bund als auch das Land können Basisdienste vorgeben. 2Basisdienste des Landes müssen für den Betrieb im Portalverbund geeignet sein.
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