(1) 1Das Landesportal Sachsen-Anhalt ermöglicht über standardisierte Schnittstellen die Integration und den Austausch von Daten mit den Portalen anderer Verwaltungsträger. 2Den in § 2 Abs. 4 des Onlinezugangsgesetzes genannten Personen, Vereinigungen und Stellen sollen über das Landesportal Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes elektronische. Verwaltungsleistungen, wie zum Beispiel die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren einschließlich der dazu erforderlichen Informationen und die elektronische Kommunikation mit Stellen der Landesverwaltung über allgemein zugängliche Netze, angeboten werden. [1] [Bis 24.02.2023: Natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts sowie Verwaltungsträgern sollen über das Landesportal Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) elektronische Verwaltungsleistungen, wie zum Beispiel die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren einschließlich der dazu erforderlichen Informationen und die elektronische Kommunikation mit Stellen der Landesverwaltung über allgemein zugängliche Netze, angeboten werden. ] 3Zu diesem Zweck stellt das Landesportal Sachsen-Anhalt verfahrens- und fachunabhängige Systeme und Komponenten bereit, die Voraussetzung für die Schaffung entsprechender E-Government-Angebote sind (Basisdienste).

 

(2) Die Stellen der unmittelbaren Landesverwaltung nutzen das Landesportal Sachsen-Anhalt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem E-Government-Gesetz und nach diesem Gesetz sowie zum Anbieten elektronischer Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

 

(3)[2] 1Das Land stellt über das Landesportal Sachsen- Anhalt für natürliche Personen Bürgerkonten bereit, über die sie sich freiwillig einmalig oder dauerhaft für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 von Bund und Ländern einheitlich identifizieren und authentifizieren können. 2Die besonderen Anforderungen einzelner elektronischer Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 an die Identifizierung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person sind zu berücksichtigen. 3Stellen der Landesverwaltung, die elektronische Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 über das Landesportal Sachsen-Anhalt anbieten, erkennen vorbehaltlich des Satzes 2 das Bürgerkonto und die bei der Registrierung erfolgte Identifizierung und Authentifizierung der ein Bürgerkonto verwendenden natürlichen Person an. 4Das Bürgerkonto enthält ein Postfach, das die natürliche Person freiwillig nutzen kann. 5Mit Zustimmung dieser Person können Stellen der Landesverwaltung dort an sie gerichtete elektronische Dokumente und Informationen bereitstellen.

Bis 24.02.2023:

(3) 1Das Land stellt über das Landesportal SachsenAnhalt für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie für Verwaltungsträger Konten bereit, über die sie sich freiwillig für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 von Bund und Ländern einheitlich identifizieren können (Nutzerkonten). 2Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 an die Identifizierung der ein Nutzerkonto verwendenden natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts sind zu berücksichtigen. 3Stellen der Landesverwaltung, die elektronische Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 über das Landesportal Sachsen-Anhalt anbieten, erkennen vorbehaltlich des Satzes 2 das Nutzerkonto und die bei der Registrierung erfolgte Identifizierung der ein Nutzerkonto verwendenden natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts an.

 

(4)[3] 1Die in § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes genannten Personen, Vereinigungen und Stellen mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt nutzen zur Identifizierung und Authentifizierung für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 von Bund und Ländern das Organisationskonto im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes. 2Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 25.02.2023.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 25.02.2023.
[3] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 25.02.2023.

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