Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums zu dulden. In erster Linie erfasst ist insoweit die Pflicht, Erhaltungs- und andere Baumaßnahmen zu dulden, die durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt werden. In die Duldungspflicht sind aber auch alle Einwirkungen mit einbezogen, die einer Vereinbarung oder einem Beschluss entsprechen, also durch deren Ausführung bedingt sind, also etwa auch eine Duldungspflicht von Immissionen wie etwa Baulärm, der durch die Ausführung eines Beschlusses über die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verursacht wird.

Die Duldungspflicht erfasst auch Maßnahmen zur Umsetzung der erstmaligen Herstellung des Gemeinschaftseigentums[1], soll aber nicht zur Ermittlung von Mängelansprüchen gegen den Bauträger bestehen.[2]

Da sich der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG nicht nur auf Erhaltungsmaßnahmen beschränkt, ist das Betreten der Sondereigentumseinheiten auch zur Durchführung gemeinschaftlicher Maßnahmen der baulichen Veränderung, wie insbesondere Modernisierungsmaßnahmen zu gestatten. Die Duldungspflicht besteht selbstverständlich auch in den folgenden Fällen, in denen das Sondereigentum ohnehin betreten werden muss:

  • Vollzug einer Versorgungssperre[3];
  • Ermittlung von Zählerständen durch Abrechnungsdienstleister[4];
  • Einbau von Wärmemengen- oder Wasserzählern[5];
  • zur Verwirklichung eines Dachgeschossausbaus.[6]

     
    Hinweis

    Duldungspflicht gegenüber den anderen Wohnungseigentümern

    § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG regelt die Duldungspflicht gegenüber den anderen Wohnungseigentümern. So ist das Betreten der Sondereigentumseinheit insbesondere zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der baulichen Veränderung in anderen Sondereigentumseinheiten zu dulden.[7]

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