Der Arbeitgeber, der ein 13. Monatsgehalt zusagt, kann die Voraussetzungen bestimmen, unter denen der Arbeitnehmer den Anspruch haben soll. Eine Stichtagsklausel ist aber bei Sonderzuwendungen mit Mischcharakter oder reinem Entgeltcharakter nicht zulässig. Eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden.[1]

Eine solche Leistung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.[2]

Da das 13. Gehalt in aller Regel Entgeltcharakter hat[3], ist eine diesbezügliche Stichtagsklausel meist unwirksam.

Diese Grundsätze sind insbesondere bei einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses zu beachten.

 
Achtung

Stichtagsregelung im Tarifvertrag

Der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung kann in Tarifverträgen jedoch vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag im Folgejahr abhängig gemacht werden.[4] Denn den Tarifvertragsparteien steht als selbstständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiterer Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in gleichem Maß verfügen.

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