Für die Abgabe eines Schuldversprechens oder eines Schuldanerkenntnisses (z. B. über eine unerlaubte Handlung im Arbeitsverhältnis zur Durchsetzbarkeit von Schadensersatzforderungen) gilt strenges Schriftformerfordernis. Die elektronische Form ist von Gesetzes wegen in § 780 BGB und § 781 BGB ausgeschlossen. Auch hier wird der Warnfunktion der handschriftlichen Unterzeichnung Vorrang geboten.

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