Rz. 913

Ist der Verwalter Rechtsanwalt, kann er die Vergütung nach dem RVG fordern, wenn ein Zwangsverwalter, der nicht Rechtsanwalt ist, die vorgenommene Tätigkeit einem Anwalt übertragen hätte. Dies gilt auch für Steuerberater und andere Personen mit besonderer Qualifikation (§ 17 Abs. 3 ZwVwV), für Letztere aber nur, wenn es für deren freiberufliche Tätigkeit ein anerkanntes Kostenverzeichnis (§ 612 Abs. 2 BGB) gibt.

 

Rz. 914

Der Rechtsanwalt, der gegenüber Dritten Rechtshandlungen vornimmt, welche der "Durchschnittsverwalter" nicht selbst erledigen könnte, kann das vom RVG vorgesehene Honorar zusätzlich verlangen. Es geht aber nicht an, dass der Rechtsanwalt als Zwangsverwalter für jede Rechtshandlung, für welche das RVG eine Gebühr vorsieht, auch eine solche berechnet.

 

Rz. 915

So kann man von jedem Zwangsverwalter verlangen, dass er ein einfaches Kündigungsschreiben unter Angabe des Kündigungsgrundes verfassen kann. Im Übrigen hat sich die Rechtsprechung inzwischen mit der Frage befasst, wobei Entscheidungen zur PKH nach hiesiger Ansicht berücksichtig werden können.

Für Mahnverfahren: nein.[322] Dies dürfte sachgemäß sein, da kaum noch ein Zwangsverwalter auf Papier-Formulare zurückgreifen darf (§ 690 Abs. 3 ZPO);
Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek: wird unterschiedlich gesehen.[323]
 

Rz. 916

Nach hiesiger Auffassung kommt es immer auf den Einzelfall an. Auch der BGH hat z.B. für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Notwendigkeit nicht generell ausgeschlossen, sondern auf schwierige Fälle beschränkt.[324] Das LG Frankfurt hat die Beauftragung eines Anwaltes bei zahlreichen zahlungsunwilligen Mietern in einem großen Gewerbeobjekt als grundsätzlich sachgemäß angesehen und geht davon aus, dass dem Amtsgericht insoweit ein Ermessensspielraum zusteht, der auch schon in der Beschwerdeinstanz nur eingeschränkt überprüfbar ist.[325]

 

Rz. 917

Angesichts der mieterfreundlichen Rechtslage und Rechtsprechung ist der Prozess um ein Mietverhältnis für den Vermieter und somit für den Zwangsverwalter immer schwierig, zumal wenn eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht möglich ist. Hier ist Vertretung durch einen Rechtsanwalt auch für sonst versierte Zwangsverwalter unbedingt geboten und demnach auch gesondert zu honorieren.

 

Rz. 918

Tätigkeiten i.S.d. § 17 Abs. 3 ZwVwV, die der Zwangsverwalter als Anwalt hätte selbst übernehmen können, kann er auch einem "Sozius" übertragen.[326]

 

Rz. 919

Muss der Rechtsanwalt-Zwangsverwalter einen Kollegen an einem anderen Ort beauftragen, erhält er hierfür – vielleicht abgesehen von ganz besonders schwierigen Fällen – keine "Verkehrsgebühr" (Nr. 3400 VVRVG). Liegen aber grundsätzlich die Voraussetzungen vor, unter denen ein juristischer Laie die Erstattung einer solchen Verkehrsgebühr fordern könnte, wird die fachliche Leistung des Zwangsverwalters bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen sein.

 

Rz. 920

Der Rechtsanwalt kann sich aber nicht selbst kostenpflichtig beraten![327] Wenn also der Zwangsverwalter eine schwierige Entscheidung zu treffen hat, welche erhebliche rechtliche Prüfungen erforderlich macht, kann er hierfür kein Berater-Honorar fordern. Allerdings könnte dies ein Grund sein, die Regelvergütung zu erhöhen. Muss der Rechtsanwalt als Zwangsverwalter einen Spezialisten oder anderen Rechtsanwalt konsultieren und war dies für die zu treffende Entscheidung geboten, kann er dessen Honorar aus der Zwangsverwaltungsmasse bezahlen (aber siehe dazu § 2 Rn 926).

 

Rz. 921

Zusammenfassend kann man in etwa folgende Regel aufstellen:

Sieht das RVG für das Handeln des Rechtsanwalts gegenüber einem Dritten eine Gebühr vor und ist das Geschäft nicht "einfach" im Sinne vorstehender Ausführungen, erfolgt die Honorierung über das RVG.
Muss der Rechtsanwalt sich in einer schwierigen Rechtslage zuerst Klarheit darüber verschaffen, wie er handeln will, sollte dieser Aufwand besser durch Erhöhung der Regelvergütung bzw. nach Zeitaufwand honoriert werden.
 

Rz. 922

Der Zwangsverwalter hat die Wahl, ob er sich ein grundsätzlich nach § 17 Abs. 3 ZwVwV abrechnungsfähiges Geschäft nach dem RVG oder über §§ 18, 19 ZwVwV vergüten lässt. Wählt er aber die Vergütung nach dem RVG, so soll er daneben für das gleiche Geschäft nicht auch noch eine Erhöhung der Regelvergütung oder Berechnung des Zeitaufwandes verlangen können.[328]

 

Rz. 923

Obsiegt der Rechtsanwalt als Zwangsverwalter in einem Rechtsstreit, versteht es sich von selbst, dass er seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den Unterlegenen geltend machen kann. Dann erhält er aber insoweit kein Anwaltshonorar aus der Zwangsverwaltungsmasse. Ob er neben seiner vom Gegner eingezogenen Vergütung nach RVG auch noch eine Erhöhung seiner Vergütung nach §§ 18 oder 19 ZwVwV verlangen kann, müsste nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Eine Kürzung dagegen dürfte nicht in Betracht kommen. Hat ihm die Masse bereits Kosten erstattet, muss er sie vom Gegner zur Masse einziehen. Dieser...

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