Rz. 784

Bis zur Ausdehnung der Haftung des Zwangsverwalters nach § 154 ZVG über den ­Beteiligtenkreis des § 9 ZVG hinaus, traf ihn keine persönliche Verantwortung bei Vernachlässigung der steuerlichen Pflichten. Es haftete hierfür nur die Masse. Da die Steuergesetze eine eigene Regelung haben (siehe dazu § 2 Rn 785), besteht nach hiesiger Auffassung kein Bedürfnis für eine darüber hinausgehende persönliche Haftung. Die Frage ist offen.

 

Rz. 785

Da der Zwangsverwalter jedoch zu dem Personenkreis des § 34 Abs. 3 AO gehört, trifft ihn die steuerrechtliche Spezialhaftung nach § 69 AO. Anders als bei der Haftung aus § 154 ZVG hat er nach dieser Vorschrift aber nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Somit kann der rein objektive Fahrlässigkeitsbegriff des § 276 Abs. 1 S. 2 BGB nicht herangezogen werden. Vielmehr muss der Verwalter subjektiv, also unter Berücksichtigung seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die erforderliche Sorgfalt bei seiner Entscheidung in ungewöhnlich großem Maß verletzt haben. Auch ein "Volljurist" muss z.B. die Existenz des § 15a UStG nicht unbedingt kennen und kann deshalb ohne grobe Fahrlässigkeit die Einholung einer Information unterlassen haben.[229]

[229] So das FG München Rpfleger 1999, 190, welches deshalb den Verwalter nicht verurteilte. In Wirklichkeit war die Steuer nicht geschuldet (FG München Rpfleger 1999, 555) und der 3. Senat des FG hat mit dieser Entscheidung nur zu erkennen gegeben, dass ihm die Grundzüge des ZVG fremd sind.

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