Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Zwangs Verwalters für unterlassene Vorsteuer-Berichtigung. Haftung für Umsatzsteuer 1989. Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1989. Zinsen zur Umsatzsteuer 1989

 

Tenor

1. Der Haftungsbescheid vom 30.08.1993 und die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) als Zwangsverwalter wegen Verletzung seiner steuerlichen Pflichten für Steuerschulden des Vollstreckungsschuldners haftet.

Der Vollstreckungsschuldner errichtete im Jahre 1982 auf eigenem Grundstück ein Gebäude, das er ab 01. Juni 1982 unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vermietete und machte die im Zusammenhang mit der Errichtung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Über das Grundstück des Vollstreckungsschuldners wurde mit Beschluß des Amtsgerichts … vom 06. Februar 1985 die Zwangsverwaltung angeordnet und der bei einer … tätige Kl als Institutszwangsverwalter bestellt. Mit notariellem Vertrag vom 16. Dezember 1988 veräußerte der Vollstreckungsschuldner mit Zustimmung des bei der Beurkundung anwesenden Kl's das Grundstück zum 01. Februar 1989 umsatzsteuerfrei. Die Zwangsverwaltung wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 06. April 1989 wieder aufgehoben.

In der für den Monat Januar 1989 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung gab der Kl noch die Mietumsätze für den Monat Januar an. Für die nachfolgenden Monate reichte der Kl keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr ein.

Der Beklagte (das Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 17. März 1993 gegenüber dem Vollstreckungsschuldner die Umsatzsteuer 1989 und zugleich darauf entfallende Zinsen fest. Dabei führte das Finanzamt wegen des Verkaufs des zwangsverwalteten Grundstücks eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 15 a UStG in Höhe von 67.633 DM durch.

Wegen rückständiger Umsatzsteuerschulden 1989 in Höhe von 55.034,90 DM und Zinsen zur Umsatzsteuer 1989 in Höhe von 8.112 DM sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 2.200 DM nahm das Finanzamt mit Bescheid vom 30. August 1993 den Kl. gem. §§ 69,34 der Abgabenordnung mit einem Gesamtbetrag von 65.346,90 DM in Haftung. Das Finanzamt begründete die Haftungsinanspruchnahme damit, daß der Kl pflichtwidrig unterlassen habe, in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 1989 die gem. § 15 a UStG zurückzufordernde Vorsteuer anzumelden. In seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter habe der Kl die Pflicht gehabt, die aus der Veräußerung des Grundstücks resultierenden steuerlichen Folgen zu ziehen und im Zweifelsfalle einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe beizuziehen. Der Kl habe grob fahrlässig gehandelt, da er wußte, daß das Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG umsatzsteuerpflichtig vermietet worden sei. Bei derartigen Fallgestaltungen sei im Regelfall bei dem Erwerb des Grundstücks die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht worden. Zudem böte eine Beitreibung der Steuerschulden beim Steuerschuldner keine Aussicht auf Erfolg, da dieser die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht der Kl im wesentlichen geltend, daß er trotz dem Übersehen der Spezialvorschrift des § 15 a UStG seine steuerlichen Pflichten als Zwangsverwalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt habe und dies auch nicht ursächlich für den Steuerausfall gewesen sei. Die auf die jeweiligen Mietentgelte entfallende Umsatzsteuer habe er vollständig abgeführt. Der verbleibende Erlös aus der Zwangsverwaltung sei gemäß dem gerichtlichen Teilungsplan des Amtsgerichts an die Beteiligten ausgekehrt worden. Zudem sei während der Zeit seiner Zwangsverwaltung die Meinung darüber, welche Pflichten ein Zwangsverwalter in Bezug auf die zu entrichtende Umsatzsteuer habe, geteilt gewesen. Erst mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Juni 1988 V R 203/83 in BStBl II 1988, 920, das ihm allerdings während der Zwangsvollstreckungszeit aus dem ihm zugänglichen Quellen noch nicht bekannt gewesen sei, sei entschieden, daß der Zwangsverwalter sämtliche positiven und negativen Umsatzsteueransprüche geltend zu machen habe und auch die Steuerbescheide an ihn zu richten seien.

Der Kl beantragt,

den Haftungsbescheid vom 30. August 1993 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Es führt dazu noch aus, daß die Pflichtverletzung auch ursächlich für den Steuerausfall gewesen sei. Denn durch die Nichtanmeldung der Umsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 1989 habe das Finanzamt keine Möglichkeit gehabt, die rückständige Steuer durch eine Forderungspfändung des Verkauferlöses zu erheben.

 

Entsc...

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