rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1990. Zinsen zur Umsatzsteuer 1990

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheides vom … Januar … werden die Umsatzsteuer für 1990 auf … DM und die Zinsen zur Umsatzsteuer 1990 auf … DM herabgesetzt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Vorsteuerberichtigung nach § 15 a des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) wegen steuerfreier Grundstücksveräußerung gegen den Eigentümer des Grundstücks oder den Zwangsverwalter desselben gerichtet ist.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Kur- und Freizeitzentrum … wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Februar 1981 von B., K. und W. gegründet. Im September 1982 schied der Gesellschafter K. aus und der Kläger trat als weiterer Gesellschafter bei.

Die GbR erwarb bzw. betrieb ein Kurheim, ein Hotel-Restaurant, ein Kur- und Sporthotel sowie Tennisplätze in … Sie behandelte die dabei erzielten Vermietungsumsätze als steuerpflichtig, versteuerte diese nach den allgemeinen Vorschriften und zog insbesondere die auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge ab.

Mit Beschlüssen des Amtsgerichts … wurde am … die Zwangs Verwaltung der vorgenannten Grundstücke angeordnet. Am … wurden diese zwangsversteigert und mit Beschlüssen des Amtsgerichts … vom … Dezember … der Erwerberin der Zuschlag erteilt. Der Zwangsverwalter hatte keinen Zugriff auf den Versteigerungserlös (Bl. … der Umsatzsteuerakten 1990 der GbR). Die Zwangs Verwaltung wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts … vom … aufgehoben. Im Rahmen der Zwangsverwaltung waren die Grundstücke gemäß § 4 Nr. 12 a UStG steuerfrei vermietet.

Mit Umsatzsteuerbescheid für … vom … setzte der Beklagte (Finanzamt) gegenüber der GbR Umsatzsteuer in Höhe von … DM fest. Diese Steuer setzte sich zusammen aus einem Vorsteuerberichtigungsanspruch gemäß § 15 a UStG wegen umsatzsteuerfreier Veräußerung der Grundstücke in Höhe von … DM und einem Vorsteuerberichtigungsanspruch gemäß § 15 a UStG für den Monat Dezember 1990 in Höhe von … DM wegen steuerfreier Vermietung der Grundstücke. Dazu wird auf das Schreiben des Finanzamts vom … Oktober … (Bl. … der Umsatzsteuerakten 1990 der GbR) verwiesen.

Im Klageverfahren gegen diesen Bescheid (Az. 14 K 1441/93) verständigten sich die Beteiligten am … tatsächlich dahin, daß die GbR spätestens im August 1990 vollbeendet und der Kläger G. alleiniger Rechtsnachfolger (durch Anwachsung) geworden sei.

Das Finanzamt hob daraufhin den gegen die GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheid für 1990 vom … auf und setzte mit Bescheid vom … gegenüber dem Kläger Umsatzsteuer für 1990 in Höhe von … DM sowie Zinsen dazu in Höhe von … DM fest. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom … Dezember … als unbegründet zurück.

Dagegen ist die Klage gerichtet. Zu ihrer Begründung trägt der Kläger vor, die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1990 ihm gegenüber sei verjährt. Die Fristenhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) greife nicht ein, da nicht er, sondern der Zwangsverwalter zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung verpflichtet gewesen sei. Schuldner der streitigen Umsatzsteuer sei nicht er –der Kläger –, sondern der Zwangsverwalter. Denn die Veräußerung eines Grundstück, das der Zwangsverwaltung unterliege, im Rahmen einer Zwangsversteigerung gehöre zu dem Tätigkeitsbereich, der für den Zwangsverwalter umsatzsteuerlich relevant sei.

Wegen des Ausscheidens des Gesellschafters U. bereits in 1989 sei eine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15 a UStG bereits in diesem Jahr eingetreten. Die entsprechende Vorsteuerberichtigung hätte deshalb allenfalls für dieses Jahr und nicht für das Streitjahr erfolgen müssen.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für 1990 vom … aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Im übrigen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Es wird ferner Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist im wesentlichen unbegründet.

1. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch gemäß § 15 a UStG aufgrund der steuerfreien Grundstücksveräußerung im Streitjahr (im Wege der Zwangsversteigerung) ist gegen den Kläger als Rechtsnachfolger der Eigentümer und nicht gegen den Zwangsverwalter gerichtet. Zugunsten des Klägers ist allerdings davon auszugehen, daß die vom Finanzamt rechnerisch für den vollen Monat Dezember des Streitjahres ermittelte Vorsteuerberichtigung wegen steuerfreier Mietumsätze des Zwangsverwalters (§ 15 a Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 a UStG) für die Zeit bis 13. Dezember 1990, an dem die Zwangsverwaltung endete, noch den Zwangsverwalter trifft.

Denn es ist zu unterscheiden zwischen dem Vorsteuerberichtigungsanspruch gemäß § 15 a Abs. 1 UStG wegen steuerfreier Vermietung (§ 4 Nr. 12 a UStG) während der Dauer der Zwangs Verwaltung und dem Vorsteuerberichtigungsanspruch gemäß § 15 a Abs. 4 UStG wegen steuerfreier Veräußerung der streitbefangenen Gebäude...

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