Rz. 583

Dem Schuldner sind nur die unentbehrlichen Räume zu belassen. Entbehrliche Räume kann der Schuldner nur gegen die Vereinbarung eines Nutzungsentgeltes nutzen. Es ist aber fraglich, ob der Verwalter dem Schuldner entbehrliche Räume zwangsweise entziehen kann, obwohl es keine Möglichkeit gibt, diese Räume irgendwie anderweitig zu vermieten. Immerhin sollte er dem Schuldner die Räumung dieser Räume aufgeben, wenn dieser keine Nutzungsentschädigung zahlt. Verweigert der Schuldner sowohl die Räumung als auch die für ihn bezahlbare Nutzungsentschädigung, kann dies als Gefährdung der Verwaltung zur Begründung eines Antrags nach § 149 Abs. 2 ZVG genügen. Wird diesem Antrag nicht stattgegeben, soll der Verwalter Gericht und Gläubiger von der Situation verständigen, von der zwangsweisen Räumung absehen und eventuell verfahren wie im Folgenden (siehe § 2 Rn 586) ausgeführt.

 

Rz. 584

Wird der Schuldner nach Anordnung der Zwangsverwaltung und nachdem der Verwalter das Wohnrecht als solches grundsätzlich anerkannt hat, auf Dauer in ein Pflegeheim verbracht, verliert er das Wohnrecht, das nicht auf Dritte übergehen kann.[50] Zurückbleibende Angehörige (siehe § 2 Rn 575) können die Wohnung allerdings mietfrei weiter benutzen (siehe auch § 2 Rn 574).

 

Rz. 585

Das Belassen der Wohnung ist nicht etwa ein auf dem Eigentum beruhendes "Grundrecht", sondern erfolgt aus Gründen der Billigkeit.[51] Daraus ergeben sich Konsequenzen: Nach der hier vertretenen Auffassung deckt sich der Begriff "unentbehrlich" nicht mit dem Umfang an Wohnraum, welches das Sozialrecht einem Sozialhilfeempfänger zubilligt. Es ist somit denkbar, dass der Verwalter dem Schuldner Räume entziehen muss, welche das Sozialamt einem Sozialhilfeempfänger als Mieter zubilligen und bezahlen würde.[52] Hat also der Schuldner solche Räume inne und ist er nicht in der Lage, die hierfür geforderte Nutzungsentschädigung zu zahlen, sollte der Verwalter mit dem Sozialamt Rücksprache nehmen. Vielleicht übernimmt dieses zur Abwendung der Räumung die Nutzungsentschädigung für die zusätzlichen Räume.

 

Rz. 586

Der Verwalter muss zunächst aus eigenem Recht bestimmen, welche Räume nach seiner Ansicht für den Schuldner und seinen Hausstand unentbehrlich im Sinne des § 149 Abs. 2 ZVG sind.[53] Die entbehrlichen Räume müssen auf sein Verlangen geräumt werden, wenn keine Vereinbarung auf Nutzungsentschädigung zustande kommt. Schadensersatz für die verweigerte Herausgabe kann er aber nur verlangen, wenn die Räume separat vermietbar wären.[54] Und dann stellt sich immer noch die Frage, ob eine erfolgreiche Vollstreckung des erstrittenen Titels zu erwarten wäre.

 
Hinweis

Ergebnis: Bei nicht vermietbaren Räumen und angesichts der restriktiven Rechtsprechung lohnt kein Streit. Gläubiger verständigen! Beim Gericht eine Weisung nach § 153 ZVG einfordern.

[50] AG Heilbronn Rpfleger 2004, 514.
[51] BGHZ 130, 314, 318.
[52] Zumal, wenn ein solcher sie bereits gemietet hätte, bevor der Anspruch auf Übernahme der Miete durch das Sozialamt entstanden ist.
[53] OLG Brandenburg IGZInfo 2012, 191, in den Gründen.
[54] BGH NJW 1992, 2487; OLG Brandenburg IGZInfo 2012, 191.

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