Rz. 573

Wohnt der Schuldner bereits im Verwaltungsobjekt (d.h.: hat er unmittelbaren Besitz), so ist ihm die Wohnung unter den nachgenannten Bedingungen ohne Nutzungsentgelt[36] zu belassen (§ 149 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 5 Abs. 2 ZwVerwVO):

Er hat nur Anspruch auf die für sich und seinen Hausstand unentbehrlichen Räume. Das muss nicht zwingend die Wohnung sein, die er bisher bereits bewohnt. Er muss sich einen Umzug in Räume im gleichen Objekt gefallen lassen,[37] welche für ihn genügen und eine bessere Vermietung des Restes ermöglichen. Vor einer solchen Anordnung sollte der Gläubiger gehört und auch die Zustimmung des Gerichts eingeholt werden. Das "Umsetzen" erfolgt notfalls zwangsweise durch einen vom Verwalter beauftragten Gerichtsvollzieher.
Er darf nur neu ins Objekt einziehen, wenn seine Familie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme dort bereits wohnte.
Er darf keine Räume an Dritte überlassen. Hat er Räume vermietet, tritt der Verwalter in den Mietvertrag ein. Soweit nicht beschlagnahmte bewegliche Sachen mitvermietet sind (Möbel), muss er dem Schuldner einen Teil der Miete hierfür belassen. Dieser Teil wäre auch für Dritte pfändbar.
 

Rz. 574

Obwohl sich das Wohnrecht vom Schuldner ableitet, kann sich ein Mitglied des Hausstandes selbstständig auf dieses Wohnrecht berufen, soweit es einen entsprechenden Besitzwillen hat[38] und es tatsächlich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme Mitglied des schuldnerischen Hausstandes war. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt selbst nicht mehr in der bisherigen Wohnung lebte (z.B. im Pflegeheim ist) und dorthin wohl auch nicht mehr zurückkehren wird. Die Wohnung bleibt im Besitz des "Mitglieds des Hausstandes" Schuldnerwohnung i.S.d. § 149 Abs. 1 ZVG. Somit kann keine Räumung mit dem Anordnungsbeschluss erfolgen. Es bedarf eines Vollstreckungstitels, der in einem Erkenntnisverfahren zu erwirken ist (also nicht durch das Vollstreckungsgericht).

[36] Allgemeine Meinung.
[37] Ausführlich zur Frage des evtl. Wohnungstausches: HWFH, § 149 Rn 5; nur im gleichen Objekt: OLG Brandenburg IGZInfo 2012, 191 (194).
[38] BGH Rpfleger 2005, 154.

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