Rz. 898

Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben und es gehen noch Mieten ein, obwohl der Zwangsverwalter unverzüglich nach Bekanntgabe der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses die Mieter verständigt hat, rechnen diese Einnahmen bis zur Abgabe des Schlussberichtes bei der Berechnung der Vergütung mit.[312]

Zeitaufwands-Vergütung für Tätigkeiten nach diesem Zeitpunkt steht ihm nur zu, wenn die Tätigkeit erforderlich war, was nach Bekanntgabe der Zustellung nur ausnahmsweise der Fall sein wird.[313] Die Zeit für die Erstellung des Schlussberichts zählt natürlich mit. Im Falle der Teilrücknahme geht die Zwangsverwaltung – auch bezüglich der Vergütung – weiter, soweit die Aufhebung nicht greift. Hat ihn das Gericht gemäß § 12 ZwVwV ermächtigt, noch einzelne Geschäfte weiter zu führen, gehören Einnahmen, die gemäß § 18 ZwVwV vergütungsrelevant sind, ebenso dazu wie die aufgewendete Zeit nach § 19 ZwVwV.

 

Rz. 899

Eine Vergütung für Zeitaufwand nach dieser Aufhebung steht dem Verwalter nur zu, wenn diese Tätigkeit erforderlich war, wie z.B. die Erstellung des Schlussberichtes und die Übergabe des Besitzes an den Schuldner. Darüber hinausgehende Tätigkeiten werden nur ausnahmsweise erforderlich sein.[314]

 

Rz. 900

Im Falle der Teilrücknahme (siehe § 1 Rn 396) geht die Zwangsverwaltung weiter, soweit die Aufhebung nicht greift. Für diese Zeit fällt also eine Vergütung nach § 18 oder 19 ZwVwV an. Gleiches gilt für vergütungsrelevante Einnahmen oder den erforderlichen Zeitaufwand, soweit dem Verwalter gemäß § 12 Abs. 2 ZwVwV weiterführende Tätigkeiten auferlegt sind.

 

Rz. 901

Rechnet der Verwalter in einer Periode nach § 18 ZwVwV ab und in der folgenden Periode nach § 19 ZwVwV, erhält er in der zweiten Periode keine Vergütung des Zeitaufwandes für die Erstellung des Jahresberichtes der ersten Periode. Diese Arbeit gehört, auch wenn sie begrifflich erst nach Jahresabschluss erledigt werden kann, der ersten Periode an und ist durch die Vergütung nach § 18 ZwVwV abgegolten. Dies muss auch umgekehrt gelten, da bei einer Abrechnung nach § 18 ZwVwV der innerhalb dieser Periode angefallene Zeitaufwand für die Berechnung der Vergütung nicht[315] relevant ist.

Werden aber beide Perioden nach § 19 ZwVwV abgerechnet, kann die Zeit für die Abrechnung der ersten Periode nicht in diese Abrechnung einfließen, da sie zum Jahresende weder angefallen ist noch genau feststeht (also unzulässigerweise geschätzt werden müsste). Somit muss dieser Zeitaufwand in der zweiten Periode vergütet werden, da er auch in dieser Periode angefallen ist.[316]

 

Rz. 902

Vergütung des Verwalters für

die Besichtigung des Objektes zur Vorbereitung der Zwangsversteigerung (siehe § 3 Rn 970);
die Zeit zwischen Zuschlag und Aufhebung (siehe § 1 Rn 464).
[312] LG Dresden IGZInfo 2006, 92.
[315] Dieser Zeitaufwand wird für die Frage des Prozentsatzes kaum eine Rolle spielen.
[316] A.A. LG Landau/Pfalz – 1 T 92/10 (n.v.), das im wirtschaftlichen Ergebnis eine Vergütung für die aufgewandte Zeit verweigert.

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