Rz. 396

Der Gläubiger kann[288] in seiner Rücknahme-Erklärung bestimmte (beschlagnahmte) Gegenstände bezeichnen, bezüglich derer die Zwangsverwaltung weitergeführt werden soll. Dies kann z.B. eines von mehreren Grundstücken sein oder aber auch rückständige Miete, die noch einzuziehen ist. In diesem Fall muss das Gericht den Aufhebungsbeschluss entsprechend dem Gläubiger-Antrag beschränken. Auf eine sorgfältige Formulierung ist besonders zu achten, da diese jetzt konstitutiv wirkt. Nunmehr führt der Verwalter bezüglich dieser nicht von der Rücknahme betroffenen Gegenstände die Verwaltung weiter. Erlöse hieraus unterstehen der Verteilung nach § 155 ZVG. Bestehen Zweifel, ob die Entscheidung genau den Willen des Gläubigers verlautet, könnte in diesem Fall – meist ohne ­Risiko – die Wirkung der Aufhebung an die Rechtskraft geknüpft werden, da dann eine nicht gewünschte Aufhebung korrigiert werden könnte.

 

Rz. 397

Das Gericht kann[289] den Verwalter ermächtigen, die Verwaltung in einem genau zu bestimmenden Umfang auch nach der Aufhebung weiter zu führen. In Betracht käme z.B.:

Die Weiterführung eines anhängigen Rechtsstreites, auch um diesen korrekt abzuwickeln, (z.B. die Kostenfestsetzung zu betreiben) oder für den Eintritt des Schuldners offenzuhalten.
Die Abrechnung der Miet-Nebenkosten vorzunehmen, wenn die Aufhebung unmittelbar nach dem Ablauf des Rechnungsjahres erfolgte und der Verwalter die Vorschüsse eingenommen und die angefallenen Rechnungen bezahlt hat.
Eine vom Verwalter in Auftrag gegebene und kurz vor der Fertigstellung stehende Reparatur im Objekt zu Ende zu führen.

Soweit der Auftrag reicht, bleibt der Verwalter auch zum Besitz berechtigt. Nach Erledigung der Angelegenheit ist keine nochmalige Aufhebung erforderlich.[290] Es genügt die Anzeige des Verwalters an das Gericht, gegebenenfalls mit Abrechnung.

 

Rz. 398

Vor der Anordnung nach § 12 ZwVwV ist zu beachten:

Die Beschlagnahme als solche endet mit dem Erlass des Aufhebungsbeschlusses. Ohne entsprechenden Vorbehalt im Beschluss ist dessen Rechtskraft nicht erforderlich. Auch das Beschwerdegericht könnte eine erloschene Beschlagnahme nicht mehr wieder herstellen. Es käme nur eine Neu-Anordnung in Betracht.
"Beschlagnahme-Wirkung" im Sinne des BGH[291] kann nur das von der Beschlagnahme abgeleitete Verwaltungsrecht des Verwalters sein, nicht aber die Beschlagnahme als solche, also das Befriedigungsrecht des Gläubigers aus Gegenständen des Haftungsverbandes. Eine so weitgehende Befugnis konnte der Verordnungsgeber nicht bestimmen. Somit kann z.B. das Gericht nicht anordnen, dass der Erlös eines weiter zu führenden Rechtsstreits dem Gläubiger auszukehren ist. Will dies der Gläubiger, muss er den Weg der teilweisen Rücknahme (siehe § 1 Rn 396) gehen.
[289] So schon BGH Rpfleger 2003, 457; jetzt geregelt in § 12 Abs. 2 ZwVwV.
[290] So auch Hintzen, Rpfleger 2009, 68 (70).

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