Rz. 843

Der Verwalter muss eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden in Höhe von 500.000 EUR pauschal für alle übernommenen Verfahren abschließen (§ 1 Abs. 4 ZwVwV). Hat er berufsbedingt eine Haftpflichtversicherung, muss er prüfen, ob diese für das übernommene Risiko ausreichend ist. Die Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts (§ 51 BRAO) reicht nicht aus, wenn nur die Mindestversicherung von 250.000 EUR abgeschlossen ist. Die Prämie kann er nicht anteilig aus der Zwangsverwaltungsmasse erlangen (§ 21 Abs. 3 ZwVwV). Muss auf Verlangen des Gerichts (§ 1 Abs. 4 S. 2 ZwVwV) für ein bestimmtes Verfahren eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, kann die Prämie als Auslage festgesetzt werden (§ 21 Abs. 3 ZwVwV).

 

Rz. 844

Eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden deckt üblicherweise keine Sachschäden. Wenn also z.B. der Verwalter seinen Winterdienst versäumt und das Objekt einen Wasserschaden erleidet und sich die Sachversicherung auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung beruft, könnte der Eintritt der allgemeinen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (insbesondere jener nach § 51 BRAO) fraglich sein. Der Verwalter sollte diese Frage mit seiner Versicherung erörtern (zur Versicherung bei Besichtigung des Objektes siehe § 3 Rn 973).

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