Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Ansprüchen der Württembergischen Hypothekenbank AG im Zusammenhang mit der Zwangsverwaltung des Objektes …, soweit diese auf dem Umstand beruhen, dass für den Wasserschaden im Februar 2001 aufgrund der Obliegenheitsverletzung des Klägers kein Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung mehr bestand, unter Berücksichtigung des versicherungsvertraglichen Selbstbehalts freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter gegenüber einer Berufshaftpflichtversicherung, die er bei der Beklagten abgeschlossen hat, Deckungsschutz aus einem Schadensereignis aus Februar 2001.

Der Kläger hat bei der Beklagten unter der Nummer 70/005260842-5 als Rechtsanwalt eine Vermögenshaftpflichtversicherung abgeschlossen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte (AVB-R 552:03) -ist bezüglich des Versicherungsumfanges in § 1 I 1 folgendes bestimmt:

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit – von ihm selbst oder einer anderen Person, für die er einzutreten hat – begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.

Gemäß der Risikobeschreibung in den Bedingungen VH 552:03 (Bl. 45 GA) gilt dieser Versicherungsschutz auch für die Tätigkeit als Zwangsverwalter.

Bezüglich des Vermögensschadens enthält § 112 AVB-R folgende Regelung:

Vermögensschäden sind solche, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsverhältnisses wird auf die Allgemeinen Versicherangsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Anlage K 4 zur Klageschrift = Bl. 43 f GA) sowie die Risikobeschreibung VH 552:03 (Anlage K 5 zur Klageschrift = Bl. 45 GA) Bezug genommen.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 14. Dezember 1999 auf Antrag der Grundpfandrechtsgläubigerin, der Württembergischen Hypothekenbank AG, zum Zwangsverwalter für das Grundstück … bestellt. In seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter schloss der Kläger für das auf dem Grundstück stehende Gebäude bei der Continentalen Sachversicherungs AG eine Gebäudeversicherung ab. Nachdem die Eigentümerin des Grundstückes die Nutzung des Gebäudes aufgegeben hatte, ließ der Kläger das leerstehende Objekt durch einen Mitarbeiter regelmäßig kontrollieren unterließ jedoch, die wasserführenden Leitungen einschließlich der Heizungsanlage zu entleeren. Bei einer dieser Kontrolle wurde im Februar 2001 festgestellt, dass aufgrund eines gebrochenen Eckventils der Heizungsanlage ein Wasserschaden eingetreten war.

Als der Kläger den entstandenen Schaden bei dem Gebäudeversicherer geltend machte, lehnte dieser eine Regulierung mit der Begründung ab, der Kläger habe entgegen der Bestimmung von § 11 Ziffer 1 c VGB 88, die dem Versicherungsvertrag zugrunde lagen, die wasserführenden Leitungen nicht entleert. Die gegen den Gebäudeversicherer gerichtete Klage des Klägers auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung des Schadens, die durch die Grundpfandrechtsgläubigerin – die Württembergischen Hypothekenbank AG – ausgelegt worden waren, wurde durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. April 2002 (24 O 529/01) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2003 (9 U 69/02) rechtskräftig zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2003 (Anlage K 2 zur Klageschrift = Bl 35 GA) forderte die Grundpfandrechtsgläubigerin den Kläger auf, den entstandenen Schaden, den sie mit 82.187,30 EUR zuzüglich Zinsen bezifferte, zu erstatten.

Der Kläger behauptet, er sei im Hinblick auf die alten Regelung in den VGB 62 davon ausgegangen, dass eine Entleerung der wasserführenden Leitungen nicht erforderlich sei, sondern eine regelmäßige Kontrolle des Gebäudes, das weiter beheizt worden sei, ausreiche. Der Kläger ist der Auffassung, bei dem von der Grundpfandrechtsgläubigerin geltend gemachten Schaden handele es sich um einen Vermögensschaden und nicht um einen Sachschaden im Sinne des Ausschlusstatbestandes von § l I 2 AVB-R, Wenn man anderer Ansicht sein wollte, wären die Vertragsbestimmungen zumindest widersprüchlich, da nach der Risikobeschreibung auch die Tätigkeit als Zwangsverwalter unter den Versicherungsschutz falle und bei dieser Tätigkeit immer die Gefahr bestehe, dass...

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